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Pressemitteilung der Stadt Iserlohn vom 14.06.2011


Rauchverbot in Gaststätten weiter konkretisiert

Iserlohn.

Auch der Eingangsraum einer Gaststätte darf nicht zum Raucherraum gemacht werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) jetzt als Eilbeschluss (Az. 4 B 1703/10) entschieden. Demnach dürfen Gastwirte das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar sind, dass sie von Nichtrauchern nicht einmal gelegentlich betreten werden müssen. Auf diese Konkretisierung des Nichtraucherschutzgesetzes (NiSchG NRW) weist jetzt das Ordnungsamt der Stadt Iserlohn hin.

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz herrscht in Gaststätten ein generelles Rauchverbot. Nur wenn Gastwirte einen baulich abgeschlossenen separaten Raum zur Verfügung haben, können sie diesen unter bestimmten Voraussetzungen zum Raucherraum erklären. Dass dieser Raum für die Gaststätte von untergeordneter Bedeutung sein muss, ergibt sich schon unmittelbar aus der Vorschrift. Jetzt hat der 4. Senat des OVG NRW diese Regelung konkretisiert: Als Raucherraum eignen sich nur Räume, die nach Bauart und Funktion ausschließen, dass nichtrauchende Gäste beeinträchtigt werden können.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und jederzeit frei entscheiden können, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten aussetzen will. Damit ist es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher sich, wenn auch nur gelegentlich, gleichzeitig mit Rauchern in diesen aufhalten müssen. Das Gericht sieht diese Gefahr auch als gegeben, wenn Nichtraucher etwa beim Betreten einer Gaststätte, auf dem Weg zur Toilette oder bei der Aufgabe von Bestellungen vorübergehend einen Raucherraum durchqueren oder sich darin aufhalten müssen. Dies gilt nach der OVG-Entscheidung selbst dann, wenn die Gaststätte über einen zweiten Eingang verfügt. Nach den jüngsten Entscheidungen gegen Raucherclubs zeichnet sich durch die Rechtsprechung eine weitere Verschärfung zu Gunsten des Gesundheitsschutzes ab.
Ansprechpartner zu diesem Thema ist beim Ordnungsamt der Stadt Iserlohn Michael Goldhahn, Telefon 02371 / 217-1613, E-Mail: michael.goldhahn@iserlohn.de



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