Die Landeshauptstadt Magdeburg hat ab 1. September eine Umweltzone. Fahrzeuge ohne gelbe oder grüne Umweltplakette dürfen ab Donnerstag das komplette Stadtzentrum und Teile der Wohngebiete Stadtfeld, Sudenburg und Leipziger Straße nicht mehr befahren. Die Vorbereitungen für den Start der Umweltzone laufen auf Hochtouren.
Das Tiefbauamt hat bereits die komplette Beschilderung montiert. Bis 31. August sind alle 96 Hinweisschilder jedoch noch verhüllt. Bei der Straßenverkehrsbehörde sind bis heute mehr als 400 Anträge auf Ausnahmegenehmigungen eingegangen. Die meisten Anträge wurden in den vergangenen zehn Tagen gestellt. Rund 75 Prozent kommen aus dem gewerblichen Bereich. Mehr als 200 Ausnahmegenehmigungen hat die Straßenverkehrsbehörde bereits erteilt.
Rechtliche Grundlage für die Umweltzone ist der Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Magdeburg. Festgesetzt wurde die Zone vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Rahmen des Luftreinhalteplanes.
Sie hat eine Größe von rund 7 km² und wird begrenzt durch die Albert-Vater-Straße und Walther-Rathenau-Straße (B1) im Norden, das Schleinufer und die Steubenallee im Osten, die Erich-Weinert-Straße und die Straße Am Fuchsberg im Süden sowie durch den Südring, Westring und Europaring im Westen.
Die Magdeburger Umweltzone darf bis zum 31. Dezember 2012 nur von Kraftfahrzeugen (Lkw und Pkw) mit gelber und grüner Plakette befahren werden. Ab 1. Januar 2013 dürfen Kraftfahrzeuge (Lkw und Pkw) nur noch mit grüner Plakette in die Umweltzone fahren. Von der Umweltzone ausgenommen sind der Magdeburger Ring und die Maybachstraße. Die Umweltzone wird durch das Verkehrszeichen Z 270 gekennzeichnet. Bei Kontrollen der Plaketten im ersten Monat wird die Polizei noch keine Bußgelder verhängen.
Für Anwohner und Gewerbetreibende, deren Unternehmen sich innerhalb der Umweltzone befindet, sind auf Antrag Ausnahmegenehmigungen möglich. Von den Regelungen befreit sind unter anderem die Wochenmarkthändler des Alten Marktes und des Olvenstedter Platzes. Zum Nachweis der Teilnahme am Wochenmarkt wird die Magdeburger Weiße Flotte GmbH als Marktveranstalter Bescheinigungen ausgeben, die dann sichtbar in den Fahrzeugen ausgelegt werden müssen.
Über die Einführung der Umweltzone und die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen informiert die Landeshauptstadt auch ausführlich unter www.magdeburg.de. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter im ServiceCenter unter der Rufnummer 115 telefonisch zur Verfügung.
Ausnahmegenehmigungen
Bestimmte Kraftfahrzeuge werden bundesweit vom Verkehrsverbot ausgenommen. Inhaber dieser Fahrzeuge müssen keinen gesonderten Antrag stellen, bei Kontrollen jedoch ggf. die Ausnahmegründe belegen können. Dies gilt z. B. für folgende Fahrzeuge:
- mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kfz
- Krankenwagen sowie Arztwagen im Notfalleinsatz
- Kfz zum Transport von Menschen mit besonderen Anforderungen (bes. gehbehindert, blind, hilflos: Merkzeichen „aG“, „H2, „Bl“)
- Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, THW, etc.
- Oldtimer mit Kennzeichen H
Zusätzlich zu den bundesweit gültigen Ausnahmeregelungen hat die Landeshauptstadt umfangreiche Ausnahmeregelungen per Allgemeinverfügung erlassen. Auch sie gelten ohne Antragstellung, z.B. für folgende Fahrzeuge:
- Kfz zum Transport gehbehinderter Menschen (Merkzeichen „G“)
- Kfz mit roten Kennzeichen für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten
- Kfz des Schausteller-, Zirkus- und Marktgewerbes
Darüber hinaus sind auch Ausnahmeregelungen auf Antrag möglich. Sie können geltend gemacht werden unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Kfz ist technisch nicht nachrüstbar UND eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich unzumutbar UND ein Alternativfahrzeug steht nicht zur Verfügung.
- Das Kfz wird für Dienstleistungen oder zur Versorgung der Bevölkerung benötigt.
- Bei dem Kfz handelt es sich um ein Spezialfahrzeug.
Für Bewohner und Gewerbetreibende mit Sitz innerhalb der Umweltzone gilt eine Sonderregelung: Sie können auf einfachen Antrag vom Fahrverbot ausgenommen werden.
Anträge auf Ausnahmegenehmigung können unter www.magdeburg.de abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Bürgerbüros, in der Straßenverkehrsbehörde im Tiefbauamt (An der Steinkuhle 6) sowie im Umweltamt (Julius-Bremer-Straße 8-10) erhältlich. Für die Antragstellung sind neben den Fahrzeugpapieren der Personalausweis des Halters sowie ggf. Nachweise, die die Antragstellung begründen, vorzulegen. Anträge können auch gerichtet werden an die Landeshautstadt Magdeburg, Straßenverkehrsbehörde, An der Steinkuhle 6, 39128 Magdeburg.
Für ihre Mitglieder übernehmen die IHK und die Handwerkskammer eine Vorprüfung im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und leiten die Antragsunterlagen dann an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter. Mitglieder der Kammern können die Unterlagen für die Ausnahmegenehmigung bei der für sie zuständigen Kammer einreichen.
Kosten
Die Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Sie reicht von 20 Euro für eine einwöchige Ausnahmegenehmigung für einen Pkw bis zu 160 Euro für einen Bus oder Lkw mit 16-monatiger Gültigkeit.
Hintergrund
Umweltzonen sind räumlich begrenzte Gebiete, in denen nach festgelegten Zeitpunkten nur noch Kraftfahrzeuge (Pkw und Lkw) fahren dürfen, die bestimmte Abgasstandardwerte einhalten. Diese Kraftfahrzeuge müssen mit der entsprechenden Plakette gekennzeichnet sein. Die Zuordnung der Plaketten zum Kraftfahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren angegeben ist. Ausgabestellen für Plaketten sind Kfz-Zulassungsstellen und anerkannte Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (z.B. TÜV, DEKRA). Die Plaketten gelten bundesweit in jeder Umweltzone. Sie sind zeitlich nicht begrenzt. Eine neue Plakette wird allerdings benötigt, wenn das Fahrzeug umgemeldet wird und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert.
Fahrzeuge ohne zulässige Plakettenkennzeichnung dürfen grundsätzlich nicht in die Umweltzone einfahren. Nach der Straßenverkehrsordnung ist die Teilnahme am Verkehr in der Umweltzone ohne zulässige Plakettenkennzeichnung und/oder Ausnahmegenehmigung eine Ordnungswidrigkeit, die mit 40 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg geahndet wird.
Die insbesondere in Ballungsräumen und Gebieten mit hoher Verkehrsdichte häufigen und regelmäßigen Überschreitungen der EU-Luftqualitätsgrenzwerte für Partikel PM10 und Stickstoffdioxid stellen für die Menschen ein Gesundheitsrisiko dar. Wesentlicher Verursacher ist dabei der motorisierte Straßenverkehr. Mit der Einführung von Umweltzonen sollen die verkehrsbedingten Emissionen verringert werden, was zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung beiträgt.
Die Kennzeichnung einer Umweltzone erfolgt über eine Verkehrsbeschilderung. Verkehrsschilder mit der Aufschrift „Umweltzone“ machen das Gebiet kenntlich. Dazu wurden in der Straßenverkehrsordnung die nachfolgend dargestellten Verkehrszeichen geschaffen. Auf einem Zusatzzeichen werden die farbigen Plaketten angegeben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben.