
Ab Januar 2012 sind Geldeingänge – egal welcher Herkunft – auf dem Girokonto nur noch dann vor Pfändungen geschützt, wenn diese auf einem sogenannten Pfändungsschutzkonto eingehen, das kurz auch als „P-Konto“ bezeichnet wird. Geldeingänge, die bei einer vorliegenden Pfändung weiterhin auf einem „normalen“ Girokonto eingehen, können unwiderruflich gepfändet werden.
Der Kreis Steinfurt rät daher Beziehern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII dringend, ihr bestehendes Girokonto schnellstmöglich in ein „Pfändungsschutzkonto" umzuwandeln.
Der Kontoinhaber muss dieses bei seiner kontoführenden Bank beantragen. Auf die Umwandlung eines bestehenden Girokontos (nur für ein Einzelkonto und nicht für Gemeinschaftskonten) in ein Pfändungsschutzkonto besteht ein Rechtsanspruch.
Auf diese Weise wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Sozialleistungen überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.
Geht der Pfändungsschutz allerdings über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über den entsprechenden amtlichen Bewilligungsbescheid erfolgen.
Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein „Pfändungsschutzkonto“ umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher bei Pfändungsverfahren die Gefahr, dass sie zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter, verfügen können.