
Vielen ist diese Vermögensauskunft auch als Eidesstattliche Versicherung, kurz EV, bekannt. Wenn der Schuldner die Auskunft verweigert oder gar nicht erst erscheint, kann Haft beantragt werden, um die Abgabe beim zuständigen Gericht zu erzwingen. Die Abgabe einer falschen (unrichtigen bzw. unvollständigen) Vermögensauskunft stellt eine Straftat dar.
Sollte der Schuldner seinen Auskunftspflichten im Rahmen der Vermögensauskunft nicht nachkommen oder sollte die Vollstreckung aussichtslos erscheinen oder sollte die Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah nachgewiesen werden, muss der Schuldner mit einem Eintrag ins bundesweit veröffentlichte und abrufbare Schuldnerverzeichnis rechnen. Und diese Eintragung hat weitreichende Folgen.
Das Schuldnerverzeichnis dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Vertragspartnern. Mobilfunkanbieter, Bezahlfernsehen, online-shops, Banken und Versicherungen, Vermieter von Wohnungen, Leasing-Firmen etc. werden sich vor Vertragsabschluss über Einträge im Schuldnerverzeichnis informieren. Der Eintrag bleibt grundsätzlich drei Jahre bestehen.
Schuldner sind unter diesen neuen Rahmenbedingungen mehr denn je klug beraten, ihre Verbindlichkeiten zeitnah zu tilgen oder aber zumindest mit der Vollstreckungsbehörde in Kontakt zu treten, um ggfs. einen Zahlungsplan zu vereinbaren. Ist erst einmal eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis erfolgt, lässt sich diese nicht einfach bei späterer „Einsicht“ des Schuldners rückgängig machen.