
Die Eltern müssen allerdings einen Wohnsitz in Deutschland haben, mit dem Kind in einem Haushalt leben und dürfen für dieses Kind keinen Platz in einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung (also in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater) in Anspruch nehmen, um das Betreuungsgeld zu bekommen. Keinen Anspruch haben Elternpaare, wenn sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250 000 Euro).
Das Betreuungsgeld beträgt ab 1. August 2013 zunächst 100 Euro pro Monat, ab dem 1. August 2014 wird es auf 150 Euro pro Monat erhöht. Es kann für maximal 22 Lebensmonate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Das Betreuungsgeld schließt an die Elterngeldzahlung an, wenn beide Eltern nacheinander Elterngeld beziehen, also mit dem 15. Lebensmonat. Bei Mehrlingsgeburten wird es für jedes einzelne Kind gezahlt.
Das Betreuungsgeld wird als „vorrangige Leistung“ beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Bafög wird das Betreuungsgeld nicht angerechnet.
Die Antragsvordrucke liegen spätestens ab Mitte Juli in allen Rathäusern im Kreis Steinfurt aus und stehen dann auch auf der Internetseite des Kreises Steinfurt als Download zur Verfügung. Rückfragen beantwortet Alexa Schüring vom Jugendamt gerne unter der Telefonnummer 0 25 51 / 69 – 21 27.