Presseinformation

Nr. 065 Steinfurt, 26. Februar 2015


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Schonzeit für Gehölze beginnt am 1. März
Rückschnitt in dieser Zeit verboten / Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden

Kreis Steinfurt. Der Frühling naht und die heimischen Vögel bauen bald wieder ihre Nester in Büschen und Bäumen. Insekten umschwirren die ersten Blüten und zahlreiche Tiere verstecken sich im frischen Grün der austreibenden Gehölze. Deshalb beginnt nun auch die Schonzeit für Gehölze zum Schutz ihrer zahlreichen Bewohner. So ist es zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten, Hecken, Gebüsche, lebende Zäune oder Bäume entlang von Straßen oder in der freien Landschaft zurückzuschneiden, „auf den Stock" zu setzen oder zu roden. Diese Schonzeit gilt ebenfalls für Röhrichte und Schilfbestände. Auch der beliebte Strauß aus Weidenzweigen unterliegt dieser Regelung, da die Weidenkätzchen eine lebenswichtige erste Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und Schmetterlinge darstellen.

 

Alle Bäume und Sträucher sowohl in der freien Landschaft als auch in Privatgärten mit besetzten Nestern oder bewohnten Höhlen sind streng geschützt und dürfen keinesfalls beseitigt werden. Für Bäume in Privatgärten sind zudem bei einigen Städten und Gemeinden bestehende Baumschutzsatzungen zu berücksichtigen.

Regelmäßig geschnittene Hecken, zum Beispiel Buchenhecken, dürfen auch während der Schonzeit durch vorsichtige Pflegeschnitte in Form gehalten werden. Hierbei mussjedoch Rücksicht auf brütende Vögel genommen werden.

 

Der Kreis Steinfurt weist darauf hin, dass Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden können.





Schonzeit für Gehölze



Schonzeit für Gehölze