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Hamm, 16. November 2015 Gesetzliche Regelungen an TotensonntagNach dem Volkstrauertag steht am kommenden Sonntag, 22. November, der zweite „stille Feiertag“ an: An Totensonntag wird deutschlandweit der Verstorbenen gedacht und das stille Gedenken ist auch per Gesetz geregelt. In Gaststätten und Discotheken, bei privaten Feiern, gewerblichen oder Sportveranstaltungen darf zwischen 5 und 18 Uhr keine Musik gespielt und nicht getanzt werden. Nach § 6 des Sonn- und Feiertagsgesetzes dürfen an Totensonntag zwischen 5 und 18 Uhr keine Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Ebenfalls nicht erlaubt sind sportliche und ähnliche Veranstaltungen, an denen zwei oder mehrere Mannschaften teilnehmen (als Veranstaltung ist anzusehen, was in irgendeiner Weise organisiert, geplant und von den Beteiligten im Voraus terminiert wird), Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen angeboten werden. Außerdem sind der Betrieb von Spielhallen und Wettbüros, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz zwischen 5 und 18 Uhr nicht erlaubt. Nach § 5 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) dürfen Waren, die üblicherweise an einem Sonn- und Feiertag verkauft werden dürfen (beispielsweise Brötchen oder Blumen) für die Dauer von fünf Stunden verkauft werden. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetztes und des Ladenöffnungsgesetzes können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Weitere Fragen beantwortet das Ordnungsamt telefonisch unter 02381- 17-7200. |
Herausgeber: Pressestelle der Stadt Hamm Theodor-Heuss-Platz 16 59065 Hamm Fon: 02381/17-3512 Fax: 02381/172974 E-Mail: [info@hamm.de] WWW: [http://www.hamm.de] |
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