Kreis Recklinghausen - Presseservice




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Meldung vom 15.02.2019
Genehmigung der Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde in Gladbeck
Stellungnahme des Kreises Recklinghausen

Am 11.02.2019 hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Recklinghausen der Firma Mingas-Power GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in Gladbeck erteilt. Hier werden staatliche Genehmigungsaufgaben nach dem BImSchG bearbeitet.

Die Windenergieanlage vom Typ Enercon E 138 EP3 besitzt eine elektrische Nennleistung von 3500 kW, eine Nabenhöhe von 131 m und einen Rotordurchmesser von 139 m und soll auf der Halde Mottbruch in Gladbeck (Gemarkung: Gladbeck, Flur 63, Flurstück 100) errichtet werden. Das aufwendige Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG vorliegen. In dem Verfahren wurden unter anderem umfangreiche gutachterliche Untersuchungen zu den Themenfeldern Lärm, Schattenwurf und optisch bedrängende Wirkung vorgelegt und geprüft.

Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist mit einem Baugenehmigungsverfahren vergleichbar. Es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, in dem die Beteiligten unterschiedliche Rollen wahrnehmen. Aufgabe des Kreises ist es, die vorliegenden Unterlagen und Gutachten nach aktuell geltendem Recht zu prüfen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – wie in diesem Fall – muss die Genehmigung auch erteilt werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz‎ sieht vor, dass solche Genehmigungen innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller eingeforderten Unterlagen erteilt werden sollen. Ein rechtswidriges Verzögern einer Genehmigung kann das Risiko von Schadensersatzforderungen gegen den Kreis auslösen.

Im Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde waren die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die Veränderungssperre ist nach übereinstimmender Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen nicht wirksam, die Gutachten und Stellungnahmen stehen der Genehmigung nach aktuell geltender Rechtslage nicht im Wege. Somit muss der Kreis entsprechend der Sachlage entscheiden.

Im gemeinsamen Gespräch am 24. Januar 2019 im Kreishaus haben die Vertreter der Kreisverwaltung erklärt und begründet, warum sie die Genehmigung für die Windenergieanlage erteilen werden. Die Vertreter der Stadt Gladbeck haben bei diesem Termin rechtliche Schritte angekündigt. Nach diesem Gespräch, ebenfalls am 24. Januar, wurde die Stadt Gladbeck förmlich nach §28 Verwaltungsverfahrensgesetz angehört. Eingebunden waren alle beteiligten Behörden in das Verfahren bereits seit August 2018.


Chronologie:

15. Juli 2011: Mingas-Power stellt einen Antrag auf die Errichtung von zwei Windenergieanlangen auf der Mottbruchhalde in Gladbeck.

18. Juni 2013: Der Kreis lehnt den Antrag ab mit der Begründung, dass der Bau planungsrechtlich nicht zulässig sei, da die Einrichtung einer Windvorrangzone kurz vor der Genehmigung stand.
Im weiteren Verlauf hat die Bezirksregierung Münster die Windvorrangzone nicht genehmigt, die Stadt Gladbeck die Windvorrangzone zurückgezogen und die Aufstellung eines Bebauungsplans Mottbruchhalde beschlossen.

18. Juni 2014: Mingas Power reicht beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage gegen die Entscheidung des Kreises ein.

11. Mai 2017: Das Gericht urteilt: „Die Genehmigung ist zu erteilen.“ Die Veränderungssperren der Stadt Gladbeck werden seitens des Gerichts für unwirksam erklärt. Windenergie auf der Halde verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung. Darüber hinaus sei die Dauer einer Veränderungssperre bereits ausgeschöpft.

Mingas Power gibt die noch fehlenden Gutachten in Auftrag

19. Juli 2018: Mingas Power stellt einen neuen Antrag für eine Windenergienanlage am Rande des Haldenplateaus der Mottbruchhalde.

August 2018: Der Kreis beteiligt erneut alle Behörden

November 2018: Beginn der intensiven juristischen Prüfung der anstehenden Rechtsfragen.

Die Ergebnisse:
- Bei dem Verfahren handelt es sich um ein neues Genehmigungsverfahren.
- Die Veränderungssperre ist gegenüber dem Antragsteller nicht mehr wirksam.
- Die Zulassung der Windenergieanlage entspricht den Zielen der Regionalplanung.
- Das Versagen des Einvernehmens durch die Stadt Gladbeck ist rechtswidrig, darum muss der Kreis das Einvernehmen ersetzen.

November 2018: Der RVR bezieht ablehnend Stellung mit der Begründung, dass die Halde noch geschüttet wird.

Dezember 2018: Die Stadt Gladbeck versagt das gemeindliche Einvernehmen mit dem Hauptargument, dass die Veränderungssperre der Genehmigung entgegensteht. Die RAG legt eine Stellungnahme vor, dass die Windenergie keine potentielle Schüttung stört, das Bergamt erklärt in seiner Stellungnahme die Schüttung bergbaubehördlich für abgeschlossen.

18. Dezember 2018: Mingas Power stellt den Antrag auf sofortige Vollziehung bei Genehmigungserteilung.

24. Januar 2018: Erörterungstermin im Kreishaus unter Beteiligung von Landrat Cay Süberkrüb, Bürgermeister Ulrich Roland, Stadtbaurat Dr. Volker Kreuzer sowie Vertretern des Umwelt- und Rechtsamts des Kreises Recklinghausen. Die Vertreter der Kreisverwaltung stellen klar, dass sie beabsichtigen, das aus Kreis-Sicht rechtswidrig versagte Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen. Die Vertreter der Stadt Gladbeck kündigen rechtliche Schritte an.
Schriftliche Anhörung der Stadt Gladbeck nach § 28 VwVfG.

6. Februar 2019: Die Stadt Gladbeck legt ihre Stellungnahme vor. Sie verweist auf die bisherige Argumentation (Veränderungssperre) und bemängelt, die Frist sei zu kurz. Darüber verweist sie erstmalig auch auf Denkmalschutz in der Gartensiedlung Brauck.

11. Februar 2019: Der Kreis Recklinghausen erteilt die Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde. Begründung: Die Gutachten haben keine Argumente geliefert, die das Versagen einer Genehmigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sich eindeutig vor allem in Bezug auf die Veränderungssperre und zur Nutzung von Halden als Standorte für die Energie-Erzeugung geäußert.

Alle am Verfahren beteiligten Behörden bekommen eine Kopie der Genehmigung.



Pressekontakt: Öffentlichkeitsarbeit, Svenja Küchmeister, Telefon: 02361/534512, E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de
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