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Münster, 21.02.2019

Endspurt beim Gehölzschnitt
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit informiert über Fristen

Münster (SMS) Noch bis Ende Februar dürfen Bäume, Hecken und Büsche geschnitten oder "auf den Stock gesetzt" werden. Ab dann gewährt das Bundesnaturschutzgesetz diesen Gehölzen, die vielen Tieren einen natürlichen Lebensraum bieten, eine Schonfrist bis zum 30. September. Formschnitte von Zierhecken hingegen sind ganzjährig erlaubt. Bäume in Haus- und Kleingärten sind von den Schnittverboten ebenfalls ausgenommen, sofern sich keine Nester und Ruhestätten von geschützten Tieren in den Bäumen befinden. Mit Genehmigung der Stadt Münster, die die Grundeigentümer und Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen unterstützt, darf das anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden. 

"Wir empfehlen den Landwirten, die ihre Hecken 'auf den Stock gesetzt' haben, entweder das Häckselholz zu verwerten oder, wenn dies nicht möglich ist, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Schnittholz bis Mitte März zu verbrennen", erläutert Diana Steiner vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit . "Auf diese Weise möchten wir erreichen, dass weniger Holz für Osterfeuer aufgeschichtet wird und eventuelle Luftbelastungen an Ostern dadurch geringer ausfallen. Denn nach den Erfahrungen aus den letzten Jahren wissen wir, dass viele große Osterfeuer Münsters Luft stark mit Feinstaub belasten."  

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für das Verbrennen des Schnittholzes gibt es ein Antragsformular, das beim landwirtschaftlichen Kreisverband unter Telefon 02 51/4 17 51 09 (Linda Frenkert) oder beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit unter Telefon 02 51/4 92-67 78 (Diana Steiner) erhältlich ist. Das Formular "Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum" ist auch im Internet unter www.stadt-muenster.de/umwelt/boden-und-abfall abrufbar.  

Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Büsche und Röhricht nicht abgeschnitten oder gerodet werden. Das Gesetz gilt sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen. Erlaubt ist ein Formschnitt von geschnittenen Hecken. Auch wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, darf eingegriffen werden.  

Alle acht bis 15 Jahre sollte eine Hecke "auf den Stock gesetzt" werden, das heißt, sie wird bis auf etwa 20 Zentimeter über dem Boden zurückgeschnitten. Geschieht dies nicht, verdrängen schnellwüchsige Bäume die übrigen Gehölze. Werden Hecken nur in kleineren Abschnitten "auf den Stock gesetzt", bleiben den Tieren Rückzugsmöglichkeiten und die beschnittenen Teilstücke können schnell wieder besiedelt werden. Einzelbäume sollten in unregelmäßigen Abständen stehen bleiben, so dass sich Altholzbestände entwickeln können. Sie haben vielfältige ökologische Funktionen und prägen das Landschaftsbild.  

Für Fragen zum Gehölzschnitt steht im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit Dirk Dreier, Tel. 02 51/4 92-67 27 zur Verfügung. 



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