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Cuxhaven, 23. Oktober 2020
Neue Corona-Verordnung in Niedersachsen: Oberbürgermeister Uwe Santjer richtet deutliche Worte an die Bevölkerung

Mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 hat das Land Niedersachsen die Corona-Verordnung abermals aktualisiert und damit die erst seit dem 9. Oktober 2020 geltende Fassung um neue Regelungen ergänzt. Das Land reagiert damit auf die mitunter rasant ansteigenden Inzidenzen im gesamten Bundesgebiet und setzt die Beschlüsse der letzten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten um. Die Verordnung gilt bis zum 15. November 2020.

Oberbürgermeister Uwe Santjer: "Leider müssen wir wahrnehmen, dass die Anzahl der COVID-19-Neuinfektion rapide ansteigt. Und auch in Niedersachsen verdichten sich leider die Regionen mit Infektionszahlen über 50 auf 100.000 Einwohner pro sieben Tage. Wir müssen uns darauf einstellen, dass dieser Trend möglicherweise auch vor Cuxhaven nicht Halt macht."

Die neue Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Rechtsfolgen die Behörden bei dem Überschreiten der Inzidenzen von den Grenzwerten 35 bzw. 50 zu reagieren haben. Je nach Lage wird die Maskenpflicht ausgeweitet und es werden Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften, im öffentlichen Raum und bei Veranstaltungen angeordnet. Zudem drohen Gastronomiebetrieben Sperrzeiten.  

Das Land Niedersachsen weist in ihrer Presseinformation wie folgt auf die Neuregelungen hin: 

"Maskenpflicht

Die niedersächsische Verordnung sieht jetzt in § 3 Absatz 2 eine Pflicht vor, auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn Menschen sich dort entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig aufhalten. Kurz gesagt gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammen kommen. Diese Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 pro sieben Tage als eine Empfehlung (Soll-Vorschrift) ausgestaltet. Liegt die Inzidenz bei 50 pro 100.000 in sieben Tagen, dann muss auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügungen die Örtlichkeiten fest, an denen unter freiem Himmel diese Maskenpflicht gilt.

Private Zusammenkünfte und Feiern

§ 6 der Verordnung enthält Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern. An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in sieben Tagen nach wie vor 25 Personen teilnehmen. Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35 sind nach der Neuregelung in § 6 Absatz 3 Satz 1 nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf den eigenen (oder privat zur Verfügung gestellten) Flächen unter freiem Himmel, also beispielsweise im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.

Welche Inzidenz in dem eigenen Wohnort gilt, können die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens auf der Internetseite des Landes einsehen. Die Vorgaben der Verordnung gelten jeweils ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Internet.

Wenn die Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt auf 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen ansteigt, dürfen Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden. Diese bis zu zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne von Paragraph 11 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Danach ist ein Angehöriger, wer zu den folgenden Personen gehört: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

An privaten Zusammenkünften und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten und insbesondere in gastronomischen Betrieben stattfinden, durften schon bislang in Niedersachsen bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen. Neu ist, dass an solchen Zusammenkünften und Feiern an öffentlich zugänglichen Orten und in der Gastronomie bei einer Inzidenz von 50 pro 100.000 in sieben Tagen nun nur noch zehn Personen teilnehmen dürfen. Diese zehn Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen, es sei denn es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition.

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Zukünftig gelten auch in Niedersachsen wieder Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Hier dürfen bei einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 in sieben Tagen nur noch maximal zehn Personen (mit Mindestabstand) zusammenkommen. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5. Die zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition. Bei Angehörigen gilt dann auch der Mindestabstand von 1,5 m nicht.

Bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel bis zu 25 Personen zusammenkommen. Sie müssen dabei aber den Mindestabstand einhalten, es sei denn, es handelt sich um Angehörige in Sinne der obigen Definition.

Veranstaltungen

§ 7 der Verordnung regelt Veranstaltungen mit sitzendem Publikum. In § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ist neu geregelt worden, dass überall dort, wo die Infektionszahlen auf 50 pro 100.000 pro sieben Tagen ansteigen, die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucherinnen und -besucher auf 100 Personen beschränkt ist. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet. Bei einer Inzidenz von 35 je 100.000 in sieben Tagen handelt es sich bei der Begrenzung der Personenzahl um eine Soll-Vorschrift. Hier ist es Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, mit wie vielen Personen (bis zu 500) eine Veranstaltung zulässig sein soll.

Vergleichbares gilt auch für Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 8 Absatz 1 Satz 4.

Sperrzeiten

Paragraph 10 Absatz 2 der Verordnung enthält die Regelung einer Sperrzeit von 23.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens. Diese Sperrzeit gilt bei einer Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 in sieben Tagen verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Hier ist es den Betreiberinnen und Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.

Auch ab einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen gilt eine Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Hier kann die zuständige örtliche Behörde jedoch in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.

Grund für all diese teilweise drastischen Einschränkungen ist, dass leider gerade Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis zu einer Weiterverbreitung des Corona-Virus geführt haben. Alle Bürgerinnen und Bürger werden deshalb gebeten, die beschriebenen neuen Regelungen konsequent einzuhalten oder – noch besser – in jedem Einzelfall sehr kritisch abzuwägen, ob und wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten überhaupt notwendig sind."

Diesem Appell schließt sich Oberbürgermeister Uwe Santjer vorbehaltlos und unmissverständlich an. "In den letzten Tagen haben bedauerlicherweise auch die Infektionen in Senioren-Einrichtungen wieder zugenommen. Es muss für uns alle ein Warnsignal sein, insbesondere besonders gefährdete Mitmenschen vor einer Ansteckung und einem schweren Krankheitsverlauf zu schützen. Für Egoismus oder Eitelkeiten ist da kein Platz, wenn es darum geht, Abstände einzuhalten oder die Mund-/Nase-Bedeckung zu tragen", kommentiert der Oberbürgermeister die Bitte des Landes. Und er fügt hinzu: "In zwei Monaten steht das Weihnachtsfest vor der Tür. Ich denke, dass keiner von uns möchte, dass ausgerechnet dann der Kontakt zu engen Familienangehörigen unterbunden werden muss. Deswegen sollten wir jetzt sehr wachsam sein."



Pressekontakt: Stadt Cuxhaven, Pressekontakt: Stadt Cuxhaven, Marcel Kolbenstetter (marcel.kolbenstetter@cuxhaven.de)




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Cuxhavens Oberbürgermeister Uwe Santjer. Foto: Dannemann



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