Meldungsdatum: 09.04.2021

Coronaschutz-Impfung – der Kreis beantwortet häufig gestellte Fragen

Aktuell hohe Auslastung der Impf-Hotline

Über die Impf-Hotline des Kreises Viersen gehen derzeit täglich mehrere hundert Anrufe ein. Viele der Anliegen häufen sich. Wir beantworten die dringendsten Fragen:

Wer ist zurzeit impfberechtigt?
Impfberechtigt sind Personen, die in entsprechenden Erlassen des Landes NRW als impfberechtigt ausgewiesen werden. Dies sind momentan nur Personen der Jahrgänge 1942 und 1943 oder älter. Außerdem sind Personen mit Vorerkrankungen nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung impfberechtigt. Alle weiteren Berechtigten dieser Priorisierungsgruppe sind seit dem letzten Erlass des Landes zwar auch schon impfberechtigt. Aber die Vorerkrankten sind vor diesen Anspruchsberechtigten zu impfen.

Warum erhalten nicht alle Impfberechtigten einen Termin im Impfzentrum?
Der Kreis erhält nur für die oben benannten Personengruppen Impfstoff. Zusätzlich dazu dürfen übriggebliebene Dosen an andere Anspruchsberechtigte, vorrangig Erkrankte, verimpft werden.   

Wo können Impfberechtigte Termine vereinbaren?
Menschen des Jahrgangs 1943 und älter können ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung Termine vereinbaren – telefonisch unter 0800 116 117 01 oder online über www.116117.de. Dies gilt auch für die in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Lebenspartner/Lebenspartnerinnen, unabhängig vom Alter.  Beide können zusammen einen Termin vereinbaren.

Personen mit Vorerkrankungen nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung können sich an ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt wenden. Außerdem besteht die Möglichkeit, auf die Warteliste des Impfzentrums aufgenommen zu werden. Hierfür können Betroffene ein entsprechendes Attest sowie ihre Mobilfunknummer an impfen@kreis-viersen.de senden. Dies gilt auch für bis zu zwei benannte Angehörige der Personen mit Pflegestufe 4 und 5 sowie maximal zwei Kontaktpersonen von Schwangeren.

Wer kann auf die Warteliste des Impfzentrums aufgenommen werden?
In erster Linie Personen mit Vorerkrankungen nach § 3 der Coronavirus-Impfverordnung. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt die Ärztin/der Arzt ein Attest aus. Diese schicken die betroffenen Personen an das Impfzentrum (siehe oben).

Warum können Personen, die aus beruflichen Gründen priorisiert sind, derzeit keine Termine vereinbaren beziehungsweise warum funktioniert der vom Kreis an sie verschickte Anmelde-Link nicht mehr?

Aufgrund des Impfstopps des Vakzins der Firma AstraZeneca für unter 60-Jährige steht derzeit nicht genügend Impfstoff für beruflich priorisierte Personengruppen bereit. Eine Terminvergabe ist deshalb zurzeit nicht möglich.

 

Pressekontakt: Anja Kühne