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Presseinformation

22. April 2021
Kreis Steinfurt modifiziert Vorgaben für die Quarantäne in Einrichtungen der Pflege und Eingliederung
Hintergrund ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster

Kreis Steinfurt. Der Kreis Steinfurt hat die Vorgaben für die Quarantäne von Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe jetzt angepasst. Ziel der Modifizierungen ist es, die Minimierung von Ansteckungsrisiken in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe besser mit den weiteren Bedürfnissen der Bewohnenden vereinbaren zu können. Dies ist vor dem Hintergrund der in den Einrichtungen bereits erfolgten Corona-Impfungen und nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster erfolgt.

 

Eine Bewohnerin des Edith-Stein-Hauses in Altenberge hatte einen Eilantrag gegen ihre isolierte Versorgung gestellt und hiermit vor einigen Tagen Erfolg gehabt. Das Gericht hat in seinem Beschluss die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Quarantänemaßnahmen verneint. Da die Bewohnerin bereits zweifach gegen das Coronavirus geimpft war, ein negatives PCR-Testergebnis vorlag und sie keinerlei Symptome hatte, sei gemeinsam mit der Verpflichtung, eine FFP2-Maske zu tragen, nicht von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen, wenn die Bewohnerin aus medizinischen Gründen zum Zwecke der körperlichen Betätigung ihr Zimmer verlasse.

 

Die Gemeinde Altenberge hatte die Absonderung der Bewohnerin auf entsprechenden Hinweis der Unteren Gesundheitsbehörde des Kreises Steinfurt angeordnet, nachdem diese engen Kontakt mit einer Person hatte, die mit einer Coronavirus-Variante infiziert war. Die schriftliche, sogenannte Absonderungsverfügung hat die Gemeinde Altenberge nach den kreiseinheitlichen Vorgaben der Kreisverwaltung erlassen. Der Kreis Steinfurt hält sich hierbei exakt an die Richtlinien des Robert-Koch-Institutes. Diese sehen eine Quarantäne auch bei einem vollen Impfschutz für Bewohnende von Pflegeeinrichtungen noch immer vor, da hier die Gefahr der Infektionsweitergabe auch bei Geimpften besteht. Die aktuelle Rechtsprechung hat der Kreis Steinfurt nun zum Anlass genommen, die Quarantänemaßnahmen im genannten Umfang anzupassen.

 




Herausgeber:
Kreis Steinfurt, Stabsstelle Landrat; Pressesprecherin: Kirsten Weßling; Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Telefon: 02551-692160, Telefax: 02551-692100; www.kreis-steinfurt.de, kirsten.wessling@kreis-steinfurt.de