Meldungsdatum: 30.07.2021

Ab Sonntag wieder Inzidenzstufe 1 laut Coronaschutzverordnung

Für den Kreis gelten ab 1. August folgende Regelungen

Der Kreis Viersen befindet sich ab Sonntag, 1. August, wieder in Inzidenzstufe 1 der Coronaschutzverordnung. Diese Einstufung hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW heute bekannt gegeben. Grund hierfür ist die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Viersen, die sich seit acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen konstant über einem Wert von zehn befindet. Maßgeblich sind stets die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte.

Eine Übersicht über die ab dem 1. August geltenden verschärften Regelungen:

Kontaktbeschränkungen (§ 4 CoronaSchVO)

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.

Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebig vielen Haushalten erlaubt.

Außerschulische Bildung (§ 11 CoronaSchVO)

Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testnachweise vorliegen oder ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt wird.

Kinder- und Jugendarbeit (§ 12 CoronaSchVO)

Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.

Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.

Kultur (§ 13 CoronaSchVO)

Veranstaltungen außen und innen, Theater, Opern, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Testnachweis sowie die Einhaltung des Mindestabstands oder eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Außen sind Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen erlaubt, wenn ein genehmigtes Konzept vorliegt.

Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb darf im Freien auch ohne Negativtestnachweis sowie in geschlossenen Räumen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit stattfinden.

  1. Auch mit bis zu 50 Personen oder
  2. auch mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen und bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, ebenfalls mit bis zu 50 Personen.

Ab 27. August 2021: Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Testnachweise und ein genehmigtes Konzept vorliegen.

Sport (§ 14 CoronaSchVO)

Kontaktsport ist innen und außen mit bis zu 100 Personen möglich. Ein negativer Testnachweis sowie eine Rückverfolgung sind erforderlich.

Hochintensives Ausdauertraining (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Personen erlaubt (Voraussetzung: Negativtestnachweis und Rückverfolgung, vollständig durchlüftete oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattete Räume).

Wenn die Landesinzidenzstufe 1 gilt, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, wobei beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, wahlweise auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichtet werden kann.

Außen sind bis zu 25.000 Zuschauer erlaubt (maximal die Hälfte der Kapazität). Bei mehr als 5.000 Zuschauern ist ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Konzept erforderlich.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (maximal einem Drittel der Kapazität) mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand erlaubt, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Ab 27. August 2021: Sportfeste und Sportveranstaltungen sind ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen und mit bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt, höchstens aber der Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, jeweils mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygienekonzept.

Freizeit (§ 15 CoronaSchVO)

Freibäder sowie kleinere Außeneinrichtungen (z.B. Skilifte, Wasserskilifte, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks) dürfen ohne Testnachweis öffnen.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Besuch von Spielbanken sind ohne Testnachweis erlaubt, wenn auch die Landesinzidenz unter 35 liegt.

Bordelle und ähnliche Einrichtungen dürfen mit negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit öffnen.

Diskotheken und Clubs (§ 15 CoronaSchVO)

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken im Freien ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Ab dem 27.08.2021 ist der Betrieb auch in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Es muss ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein. Dieses muss insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und den Umfang von zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht regeln.

Das bedeutet: Allgemeingültige maximale Personenzahlen gibt es für die Öffnungen ab dem 27.08.2021 nicht mehr. Die maximale Personenzahl muss vielmehr im genehmigten Konzept für jede Einrichtung unter Berücksichtigung vor allem der Lüftungsmöglichkeiten/Luftfilterkapazitäten und Raumstruktur festgelegt werden.

Infoblatt zu Diskotheken und Clubs als PDF-Datei zum Herunterladen.

Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung sowie in sonstigen Einzelhandelsgeschäften (§ 16 CoronaSchVO)

Die Sonderregelung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.

Messen und Märkte (§ 16 CoronaSchVO)

Ab 27. August 2021: Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Testnachweise erlaubt.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse (§ 18 CoronaSchVO)

In Innenräumen dürfen Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit bis zu 1.000 Personen stattfinden, wenn ein Negativtestnachweis vorliegt und die sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.

Außen dürfen Sitzungen, Tagungen und Kongresse auch mit mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes mit einfacher Rückverfolgbarkeit und ohne Negativtestnachweis, stattfinden.

Ab 27. August 2021: Innen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sowie mit negativen Testnachweisen und einem genehmigten Konzept gestattet.

Private Veranstaltungen (ausgenommen Partys und ähnliche Feiern) (§ 18 CoronaSchVO)

Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen möglich. Voraussetzung dafür sind: negativer Testnachweis und sichergestellte einfach Rückverfolgbarkeit; keine Maskenpflicht draußen und drinnen am Tisch, wenn die besondere Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Partys und ähnliche Feiern (§ 18 CoronaSchVO)

Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und eine einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Große Festveranstaltungen (§ 18 CoronaSchVO)

Ab 27. August 2021: Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen sind mit negativem Testnachweis und bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.

Gastronomie (§ 19 CoronaSchVO)

Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch der Besuch der Innengastronomie ohne Testnachweis erlaubt.

Beherbergung und Tourismus (§ 20 CoronaSchVO)

Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenzen von unter 35 kommen.

Pressekontakt: Julia Vieth