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Meldungsdatum: 02.02.2026

Übermittlungssperren zur Datenübermittlung an die Bundeswehr entfallen

Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1. Januar 2026

Mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2026 haben sich die rechtlichen Grundlagen zur Datenübermittlung an die Bundeswehr geändert. Die bislang mögliche Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Soldatengesetz entfällt damit.

Infolge dieser Gesetzesänderung ist ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht mehr möglich. Dieses ist berechtigt, die erforderlichen Daten von Wehrpflichtigen automatisiert abzurufen und weiterzuverarbeiten.

Unverändert möglich bleiben hingegen Übermittlungssperren gegenüber Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, zu Alters- und Ehejubiläen, gegenüber Adressbuchverlagen sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.


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