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OVG entscheidet Teilaspekt von „Tante Martha“


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11. September 2008

OVG entscheidet Teilaspekt von „Tante Martha“

Kreis soll wasserrechtliches Verbot überprüfen

Kreis Unna. (PK) Die Frage, ob die Befahrung der Lippe westlich von Lünen mit dem Ausflugsboot „Tante Martha II“ wasserrechtlich zulässig ist, wurde heute (11. September) beim Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt. Das OVG verpflichtete den Kreis Unna dazu, die Ablehnung der wasserrechtlichen Genehmigung „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes“ noch einmal zu überprüfen.

„Der Kreis wird diese Überprüfung vornehmen, sobald uns die schriftliche Begründung des Urteils und damit die Rechtsauffassung des Gerichtes zugegangen ist“, so der Umweltdezernent des Kreises, Dr. Detlef Timpe. Dies wird voraussichtlich in drei bis vier Wochen der Fall sein. Bei der Überprüfung wird auch das Land NRW einbezogen werden.

Wie Dr. Timpe betont, bleibt die Befahrung der Lippe mit „Tante Martha II“ weiterhin naturschutzrechtlich unzulässig. Die Frage, ob das Befahren der Lippe zu Beeinträchtigungen der dortigen Schutzgebiete und der in Ihnen lebenden Wasservögel führt und daher naturschutzrechtlich unzulässig ist, ist Thema des Hauptverfahrens. Der Verein „Lippefreunde“ hatte das Ruhen dieses Hauptverfahrens beantragt. Das Gericht hatte wiederum die Betrachtung des wasserrechtlichen Aspekts von dem naturschutzrechtlichen Aspekt gelöst


Pressekontakt: Kreis Unna - Presse und Kommunikation, Constanze Rauert, Fon 02303/ 27-1013, E-Mail: constanze.rauert@kreis-unna.de


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