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Presseinformation

01. Juni 2017
Neue Aufgaben für das Ordnungsamt des Kreises Steinfurt: Bundesweites Prostituiertenschutzgesetz tritt am 1. Juli in Kraft
Sicherheit und Arbeitsbedingungen der Prostituierten sollen verbessert werden
Kreis Steinfurt. Auf das Ordnungsamt des Kreises Steinfurt kommen ab dem 1. Juli neue Aufgaben zu. Denn dann tritt das im Oktober 2016 verabschiedete bundesweite Prostituiertenschutzgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, das Selbstbestimmungsrecht von Prostituierten zu stärken und Kriminalität aus der Prostitution zu verdrängen.

Als Kernelement wird mit dem neuen Gesetz eine Erlaubnispflicht für die Betreiber von Prostitutionsgewerben eingeführt. Die Inhaber müssen demnach nachweisen, dass sie gewerberechtlich zuverlässig sind. Darüber hinaus überprüft das Ordnungsamt des Kreises Steinfurt im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch das Betriebskonzept der Prostitutionsgewerbe. Darin müssen die Betreiber eines Bordells festhalten, wie sie sicherstellen wollen, dass keine Personen unter 18 Jahren in ihrem Betrieb tätig sind und welche Maßnahmen sie ergreifen, um das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern. Außerdem muss der Bordellbetrieb über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen, damit sich die Prostituierten aus einer möglichen Zwangslage befreien können. Das Gewerbe darf also nur dann aufgenommen werden, wenn keine Anzeichen auf Zwangsprostitution vorliegen und im Betriebskonzept Maßnahmen verankert sind, die die Gesundheit und die Sicherheit der Prostituierten sicherstellen.

Die Ausübung der Prostitution bleibt grundsätzlich erlaubnisfrei – allerdings müssen sich alle Prostituierten durch das neue Gesetz erstmalig verpflichtend beim Ordnungsamt anmelden und eine gesundheitlichen Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung und dem Beratungsgespräch erhalten die im Kreis tätigen Prostituierten einen Ausweis mit Lichtbild, der als Arbeitserlaubnis gilt. Das Informations- und Beratungsgespräch soll den in der Prostitution tätigen Personen Auskunft über die neuen gesetzlichen Bestimmungen nach dem Prostitutionsgesetz sowie zur Absicherung im Krankheitsfall, zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft geben. Die Prostituierten können sich nur bei der Behörde anmelden, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben. Für die Anmeldepflicht gelten allerdings Übergangsregelungen. Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personen von Dritten durch Ausnutzung ihrer Zwangslage zur Prostitution veranlasst oder die Prostituierten durch Dritte ausgebeutet werden. Die Daten der Anmeldung unterliegen strengen Datenschutzvorschriften.

Zusätzlich dazu sind die Betreiber von Prostitutionsgewerben nach dem neuen Gesetz dazu verpflichtet, aufzuzeichnen, welche Personen wo und wann für sie tätig sind und diese Aufzeichnungen dem Ordnungsamt auf Anfrage auszuhändigen. Die Betreiber müssen laut Prostituiertenschutzgesetz außerdem auf die für alle Prostituierten geltende Kondompflicht in ihren Räumlichkeiten aufmerksam machen.

Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind, werden die Prostitutionsgewerbe und die dort tätigen Prostituierten in regelmäßigen Abständen vom Ordnungsamt überprüft, sodass die Erlaubnis aufgehoben werden kann, sobald es Anhaltspunkte dafür gibt.

Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes im Kreis Steinfurt ist Frau Wiewel vom Ordnungsamt des Kreises zuständig. Sie ist Ansprechpartnerin für Prostituierte und Betreiber von Prostitutionsgewerben im Kreis und per E-Mail unter wiewel@kreis-steinfurt.de oder telefonisch unter 02551 69 2275 erreichbar.


Herausgeber:
Kreis Steinfurt, Stabsstelle Landrat; Pressesprecherin: Kirsten Weßling; Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt
Telefon: 02551-692160, Telefax: 02551-692100; www.kreis-steinfurt.de, kirsten.wessling@kreis-steinfurt.de