Stadt Arnsberg Aktuell

Meldung vom 30.11.2021
Besuche der städtischen Gebäude ab 1. Dezember nur mit 3G-Nachweis
Für einige Dienstleistungen gilt 2G-Regelung

Arnsberg. Die Stadt Arnsberg informiert, dass ab Mittwoch, 1. Dezember, der Zutritt zu städtischen Gebäuden, vorerst nur mit einem 3G-Nachweis möglich ist. Für vereinzelte Angebote im Bereich Kultur, Sport und Weiterbildung gilt die 2G-Pflicht.Weiterhin gilt außerdem, Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten sowie einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (mindestens medizinische Maske). Zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Corona-Virus werden Bürger*innen gebeten, nur für dringende Termine die Verwaltungsdienststellen persönlich aufzusuchen. Für eine bessere Planbarkeit bittet die Stadt Arnsberg um eine vorherige Terminvereinbarung mit dem/der jeweiligen Sachbearbeiter*in.

Viele Anliegen lassen sich telefonisch, per E-Mail oder ganz praktisch über das Serviceportal der Stadt Arnsberg klären. Hier können bequem von zu Hause aus knapp 100 Dienstleistungen erledigt werden unter https://portal.arnsberg.de/.

Am Ende dieses Textes sind die Informationen zu den Regelungen 3G, 2G und 2G-plus nachzulesen

Darüber hinaus gelten für folgende städtische Einrichtungen und Dienstleistungen diese aktuellen Regelungen:

Stadtbüros
Für Besuche in den Stadtbüros ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Freie Termine können ganz einfach mit nur wenigen Klicks online unter https://portal.arnsberg.de/services/1 gebucht werden.

Jobcenter
Persönliche Beratungsgespräche im Jobcenter sind weiterhin nach vorheriger Terminvergabe möglich. Anfragen sind auch telefonisch möglich unter Tel. 02932 / 201-4000 oder per E-Mail an jobcenter@arnsberg.de.

Standesamt
Bei Trauungen gilt für alle Teilnehmenden die 3G-Regel.

Beerdigungen
Beerdigungen werden unter Einhaltung der 3G-Regel durchgeführt.

Zuwanderung|Integration
Persönliche Beratungsgespräche finden nach vorheriger Terminvergabe statt. Termine werden unter den bekannten Telefonnummern der zuständigen Sachbearbeiter*innen vergeben. Darüber hinaus können Terminanfragen über die E-Mail Adressen zuwanderung-wohnen@arnsberg.de oder auslaenderamt@arnsberg.de erfolgen. 

Besondere Jugendhilfe
Der Fachdienst arbeitet vorrangig in Präsenz weiter, nimmt aber Kundenkontakte nur nach vorheriger Terminvereinbarung wahr.

Allgemeiner Sozialer Dienst
Der ASD arbeitet vorrangig in Präsenz weiter, empfiehlt bei Kundenkontakte eine vorherige Terminvereinbarung.

Wendepunkt
Der Wendepunkt arbeitet vorrangig in Präsenz weiter, empfiehlt bei Kundenkontakte eine vorherige Terminvereinbarung.

Engagementförderung
Die ehrenamtlichen Projekte der Engagementförderung im Bürgerbahnhof Arnsberg und im Zentrum für Begegnung und Engagement (Das "E") in Unterhüsten finden unter Einhaltung der 2G-Regel statt.

Kulturschmiede & Sauerlandtheater
In den Kultureinrichtungen gilt die 2G-Regelung für Besucher*innen ab 16 Jahren. (Teilnahme auf Grund eines Testnachweises nicht mehr möglich). Die Gäste werden gebeten Personalausweise, Impfnachweis oder Genesenenbescheinigung mitzuführen. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren gelten die 2G-Regeln nicht, daher sollte entsprechend der Kinderausweis oder ein Schülerausweis mitgeführt werden, damit das Alter überprüft werden kann.

In den Häusern gilt Maskenpflicht. Bei fester Bestuhlung kann die Maske am Sitzplatz abgenommen werden. Der Einlass zur Veranstaltung erfolgt nur bei Nachweis der Voraussetzungen.

Stadtbibliothek
Der Besuch der Stadtbibliothek ist aktuell unter Einhaltung der 2G-Regel möglich – auch hier sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren von ausgenommen. Für die kontaktlose Abholung und Rückgabe von Medien gilt der Nachweis von 3G.

Nutzung Sportstätten
Auch für die Nutzung und den Besuch von Sportstätten gilt die 2G-Regelung: Bei gemeinsamer Sportausübung (Training und Wettkampf) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum im Amateur- und Freizeitbereich dürfen nur noch immunisierte Personen. Die Nachweispflicht gilt auch für Zuschauer*innen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis einschließlich 15 Jahre.

VHS
Für die Teilnahme an VHS-Kursen sowie die Besuche der VHS-Gebäude gilt – je nach Veranstaltung – die 3G- oder die 2G-Regel. Eine Übersicht zu den jeweiligen Teilnahmevoraussetzung erhalten Kursteilnehmende auf der Internetseite der VHS Arnsberg-Sundern unter www.vhs-arnsberg-sundern.de.

NASS
Flächendeckend für den Sport- und Freizeitbereich, und somit auch für das NASS, gilt die 2G-Regelung. Diese umfasst ebenso das Vereinsschwimmen. Kinder bis einschließlich 15 Jahren sind von der Nachweispflicht ausgenommen.

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Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW regelt weitere Änderungen für das öffentliche Leben. So gelten ab sofort im Freizeitbereich die 2G-Regel sowie in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen die 2G-plus-Regel. Aktuelle Regelungen finden Bürger*innen in der Coronaschutzverordnung unter www.arnsberg.de/corona sowie auf der Internetseite der NRW-Landregierung. Dort sind unter anderem Antworten auf häufig gestellte Fragen und weitere Hinweise nachzulesen unter www.land.nrw/corona.

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Hinweise zu 3G/2G/2G-plus (Quelle: www.land.nrw/corona/faq)

Was bedeutet die 3G-Regel?

Vollständig Geimpften und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote offen. Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, müssen für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen negativ getestet sein. Anerkannt werden PCR-Tests, die nicht älter sind als 48 Stunden, und Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden.

In welchen Bereichen gilt 3G?

Der Zutritt zu Versammlungen nach Art. 8 GG in Innenräumen, bestimmten Bildungsveranstaltungen, Messen und Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung. Gleiches gilt aufgrund unmittelbarer Regelung im Infektionsschutzgesetz auch am Arbeitsplatz und im Öffentlichen Personenverkehr (Busse, Bahnen, Flugzeuge usw.).

Im Bildungsbereich gilt 3G für Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen (einschl. der Nutzung von Hochschulbibliotheken durch Hochschulangehörige), beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche sowie Angebote gemäß §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Was bedeutet die 2G-Regel?

Unter 2G fallen alle, die vollständig geimpft oder genesen sind. Ihnen stehen Freizeitangebote und -einrichtungen offen. Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, haben keinen Zutritt zu diesen Einrichtungen oder Angeboten. Davon ausgenommen sind nur Menschen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, sowie für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre.

Welche Bereiche dürfen nur noch von immunisierten Personen (geimpft oder genesen, 2G) besucht werden?

Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

Kultur

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

Freizeit

  • Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbäder, Wellnesseinrichtungen und vergleichbare Freizeiteinrichtungen.
  • sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich

Sport

  • gemeinsame Sportausübung auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport
  • Im Amateursport gilt aber eine Ausnahme für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist: sie können mit dem Testnachweis über eine PCR-Testung teilnehmen.
  • Dasselbe gilt im Berufssport: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen können mit dem Testnachweis über eine PCR-Testung teilnehmen.
  • der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer

Märkte

  • Weihnachtsmärkte, Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen

Bildung

  • Bildungsangebote außer die oben unter „3G“ aufgeführten schul- und berufsbezogenen sowie sozialen Angebote.

Dienstleistungen

  • körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen

Gastronomie und Kantinen

  • gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt
  • Bei Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbaren Einrichtungen aber nur bei der Nutzung durch Personen, die nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,
  • Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer gibt es auf Rastanlagen Ausnahmen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests vorweisen können.

Tourismus

  • touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,
  • touristische Busreisen.

Was bedeutet 2G-plus?

Die 2G-Plus-Regel bezieht sich auf Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen. Sie bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt haben und diese zusätzlich ein negatives Testergebnis nachweisen müssen. Dies kann in Form eines Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.



Pressekontakt: Ramona Eifert, Pressestelle Stadt Arnsberg, r.eifert@arnsberg.de, Tel. 02932 / 201 1316


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