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23. Februar 2026, 
Oberverwaltungsgericht Münster erklärt Vorbescheide für Windenergieanlagen in Sundern für rechtswidrig
Der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23. Februar 2026 drei immissionsschutzrechtliche Vorbescheide für jeweils eine Windenergieanlage für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Gegenstand des Verfahrens waren Vorbescheide des Hochsauerlandkreises vom 31. Januar 2025 für geplante Windenergieanlagen in Sundern-Endorf (WEA 13-Pot1), Sundern-Altenhellefeld (WEA S 01/1) und Sundern-Meinkenbracht (WEA S 04) außerhalb der Windvorrangzonen des Regionalplans. Die Stadt Sundern hatte hiergegen Klage erhoben.

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob vor Erteilung der Vorbescheide eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach Auffassung der Stadt war dies zwingend erforderlich, da es sich aufgrund der Anzahl und der räumlichen Nähe der Anlagen um eine Windfarm im rechtlichen Sinne handelt. Der Senat ist dieser Argumentation gefolgt und hat festgestellt, dass die erteilten Bescheide ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig sind und daher nicht vollzogen werden dürfen.

Die Stadt Sundern hatte ihre Klagen zudem darauf gestützt, dass die Vorhaben außerhalb ausgewiesener Windenergiebereiche liegen. Der Rat der Stadt Sundern hatte ausdrücklich entschieden, bei Windenergieanlagen außerhalb dieser Bereiche nicht zuzustimmen und die kommunale Planungshoheit insoweit zu wahren. Die Stadt hatte in der Vergangenheit einen Flächennutzungsplan mit Konzentrationsflächen für Windenergie erarbeitet und beschlossen, um eine geordnete, raum- und naturverträgliche Entwicklung sicherzustellen. Darüber hinaus wurden die von der Bezirksregierung festgelegten Windenergiebereiche akzeptiert und innerhalb dieser Bereiche Windenergie als privilegierte Vorhaben anerkannt.

Bürgermeisterin Dr. Jacqueline Bila ergriff in der Sitzung selbst das Wort und erklärte, dass Sundern mit einem Flächenanteil von nahezu acht Prozent bereits zu den stark in Anspruch genommenen Kommunen beim Ausbau der Windenergie gehört. Außerhalb der klar definierten Windenergiebereiche sollte es keinen zusätzlichen Ausbau geben. Nur wenn die Entwicklung verlässlich gesteuert und auf die vorgesehenen Flächen konzentriert werde, könne die notwendige Akzeptanz für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Sundern erhalten bleiben.

Anhand von Kartenmaterial machte sie in der mündlichen Verhandlung zudem deutlich, welche konkreten Auswirkungen die drei Anlagen für einzelne Ortschaften hätten. Ausgerechnet diese Standorte könnten in bestimmten Ortslagen zu einer nahezu vollständigen Umzingelung führen.

Mit seiner Entscheidung stärkt das Gericht die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei umfangreichen Windenergievorhaben und setzt ein wichtiges Signal, dass es sich lohnen kann, Bescheide überprüfen zu lassen. Die Stadt Sundern sieht in dem Urteil einen Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Windenergieprojekten. Ziel bleibt es, den Ausbau der Windenergie im Einklang mit Landschaft, Natur- und Artenschutz sowie auf Grundlage einer sachgerechten kommunalen Planung zu gestalten. Noch ist fraglich, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden kann.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine schriftliche Urteilsbegründung wird den Beteiligten in Kürze zugestellt.

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