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Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird über insgesamt sechs Klagen der Städte Iserlohn, Menden und Hemer entscheiden, die sich gegen die Festsetzungsbescheide des Märkischen Kreises über die Erhebung einer allgemeinen Kreisumlage für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 richten.
Im Fokus des Verfahrens steht die Auseinandersetzung um die Frage, ob und in welchem Umfang die Finanzierung der Märkischen Kliniken über die allgemeine Kreisumlage erfolgen darf. Und damit auch, ob die Finanzierung von allen kreisangehörigen Kommunen mitgetragen wird oder stärker an der tatsächlichen Inanspruchnahme der einzelnen Kommunen ausgerichtet werden muss. Konkret geht es darum, ob die Kosten für Investitionszuschüsse, die der Märkische Kreis an die kreiseigene Märkische Kliniken GmbH zur Sanierung des Klinikums Lüdenscheid leistet, über die allgemeine Kreisumlage zu finanzieren sind – oder ob eine nach der Mehr- oder Minderbelastung differenzierte Kreisumlage festzusetzen ist.
Die Zuschussleistungen des Märkischen Kreises sind für Investitionen bei den Märkischen Kliniken GmbH bestimmt. Sie bestehen im Rahmen der allgemeinen Kreisumlage nicht aus den realen Auszahlungsbeträgen, sondern setzen sich aus den entsprechenden Auflösungsbeträgen und Zinsaufwendungen zusammen. Die Auswirkungen der Investitionszuschüsse auf die allgemeine Kreisumlage für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden beträgt für das Jahr 2024 insgesamt ca. 1,658 Millionen Euro und für das Jahr 2025 insgesamt ca. 2,28 Millionen Euro. Diese Beträge verteilen sich anhand der maßgeblichen Umlagegrundlage aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz NRW anteilig auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
Für das Haushaltsjahr 2024 betrug der Anteil der Stadt Iserlohn etwa 400.000 Euro, der Stadt Menden etwa 189.700 Euro und der Stadt Hemer etwa 135.600 Euro. Für das Haushaltsjahr 2025 betrug der Anteil der Stadt Iserlohn etwa 557.000 Euro, der Stadt Menden etwa 263.000 Euro und der Stadt Hemer etwa 188.000 Euro.
Auffassung der klagenden Städte
Die klagenden Städte vertreten die Auffassung, dass aufgrund ihrer eigenen Plankrankenhäuser mit teilweise deckungsgleichem Versorgungsangebot die Einwohner in den nördlichen Städten des Kreises die Krankenhäuser der Märkischen Kliniken nur in sehr geringem Maß in Anspruch nehmen. Deshalb solle der Märkische Kreis diesen Unterschieden im Wege der Festsetzung einer differenzierten Kreisumlage Rechnung tragen.
Gründe des Märkischen Kreises
Der Märkische Kreis rechtfertigt die Erhebung aus mehreren Gründen. Zum einen knüpft die Finanzierung der allgemeinen Kreisumlage an die unterschiedliche Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden an. Die Kreisumlage hat neben einer Finanzierungsfunktion auch eine solidarische Ausgleichfunktion. Insofern haben die größeren kreisangehörigen Gemeinden in der Regel einen wesentlich höheren Beitrag als Kreisumlage aufzubringen, um gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Kreisgebiet zu gewährleisten. Auch wenn sie dafür einzelne Leistungen des Kreises selbst weniger stark beanspruchen.
Zum anderen ist die durch die Kliniken des Kreises wahrgenommene Aufgabe der flächendeckenden medizinischen Versorgung auf dem Niveau eines Maximalversorgers auch für das gesamte Kreisgebiet vorteilhaft. Dies gilt schon deshalb, weil der mit einer Investition in das Kreisvermögen verbundene Wertezuwachs den kreisangehörigen Kommunen in gleicher Weise zugutekommt.
Unabhängig davon bilden die Fall- bzw. Patientenzahlen nach Ansicht des Kreises keinen geeigneten Maßstab für den durch die Märkischen Kliniken vermittelten Nutzen. Der Betrieb eines Krankenhauses ist in ein landesweites Planungssystem eingebunden und erfüllt insoweit eine auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogene Funktion. Allein die Sicherstellung des gesetzlichen Versorgungsauftrags in der gesamten Region gewährleistet im Krankheits- oder Katastrophenfall die Inanspruchnahme von Leistungen auf dem Niveau eines Maximalversorgers.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg am Freitag, 25. April, ging es deshalb um die grundsätzliche Frage, wie die Finanzierung der Kliniken zwischen Kreis und Kommunen in Zukunft auszugestalten ist.
Das Gericht hat am Freitag noch keine Entscheidung verkündet. Das Urteil wird den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zugestellt.
Landrat Ralf Schwarzkopf: „Ich kann die Sorgen und den Druck in den Städten sehr gut nachvollziehen. Die finanzielle Lage ist überall sehr angespannt. Gerade in einer solchen Situation ist es richtig und wichtig, dass ungeklärte Fragen auch gerichtlich geklärt werden. Gleichzeitig tragen wir als Kreis Verantwortung für Aufgaben, die für alle Menschen in unserer Region von zentraler Bedeutung sind. Dazu gehören auch die Märkischen Kliniken als Haus der Maximalversorgung. Diese Verantwortung basiert auf dem Solidaritätsprinzip, das den Märkischen Kreis seit vielen Jahren trägt. Sollte sich die Auffassung durchsetzen, dass solche Aufgaben stärker nach einer tatsächlichen Inanspruchnahme finanziert werden müssen, würde das den bisherigen solidarischen Ausgleich innerhalb des Kreises grundsätzlich in Frage stellen. Umso wichtiger ist es, dass wir – unabhängig von der Entscheidung – im guten Gespräch bleiben und gemeinsam Lösungen finden. Bei einem viel geringeren Defizit wäre mutmaßlich gar keine Stadt vor Gericht gegangen. Das muss zukünftig das Ziel sein.“
Kreisdirektorin Barbara Dienstel-Kümper: „Wir werden die Entscheidung, sobald sie vorliegt, sorgfältig rechtlich bewerten und die weiteren Schritte darauf abstimmen.“
Pressekontakt: Märkischer Kreis, Alexander Bange / 02351 966 6150
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