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Unna, den 23. Januar 2015

EU-beihilferechtliche Bewertung von Zuschüssen an das Kultur- und Kommunikationszentrum Lindenbrauerei e. V. – Verwaltung beantwortet Anfrage von Ratsmitglied
Kreisstadt Unna.

Am 21. Januar hatte das Ratsmitglied Christoph Tetzner eine Anfrage zur Anwendung EU-beihilferechtlichen Bewertung von Zuschüssen an das Kultur- und Kommunikationszentrum Lindenbrauerei e. V. an die Verwaltung gerichtet. Diese beantwortete jetzt der Erste Beigeordnete und Stadtkämmerer Karl-Gustav Mölle detailliert.

Wir veröffentlichen das Antwortschreiben im Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Tetzner,

die Unterstützung des Kultur- und Kommunikationszentrums Lindenbrauerei e. V. durch die Kreisstadt Unna ist an den EU-beihilferechtlichen Maßstäben zu messen. Eine Möglichkeit der Legitimation der Unterstützung von Unternehmen bildete in der Vergangenheit die sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung, sofern es sich um Unternehmen handelt, welche „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) erbringen und diese mit dem Erbringen der Dienstleistung förmlich „betraut“ werden. Auf dieser Grundlage und der Beschlussvorlage 0910/14 ist das Kultur- und Kommunikationszentrum Lindenbrauerei e. V. bis zum 31.12.2014 betraut worden.

Mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 wird das Kultur- und Kommunikationszentrum e.V. einen Beihilfebericht zu erstellen haben, bei dem die Vorgaben aus dem Betrauungsakt nachzuweisen sind. Hierzu gehört eine Trennungs-/ Spartenrechnung bei der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (ideeller Bereich und kultureller Zweckbetrieb) von den wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins zu unterscheiden sind.

Da die Zuschüsse der Stadt aus dem letzten Jahr sowohl das Jahr 2014 als auch den Ausgleich des Verlustvortrages aus dem Jahr 2013 betreffen, werden beide Ergebnisse bzw. Nachweise darzustellen sein.

Für das Jahr 2013 hat das Finanzamt für den wirtschaftlichen Teil ein positives Ergebnis festgestellt. Der Verein hat damit den Nachweis erbracht, dass keine Ausgleichsleistungen der Stadt für die Erbringung nicht gemeinwirtschaftlicher Aktivitäten verwandt wurden. Die Festsetzungen des Finanzamtes werden von mir nicht angezweifelt.

Für das Jahr 2014 wird der Nachweis -wie oben beschrieben- durch den Jahresabschluss 2014 und den Bescheid des Finanzamtes in den nächsten Monaten zu erbringen sein.

Sehr geehrter Herr Tetzner,

für die Zuschussgewährung des Jahres 2015 wird die zum 01.07.2014 in Kraft getretene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014 – AGVO EU) in Anspruch genommen; eine Betrauung über den 31.12.2014 ist dadurch entbehrlich (Vorlage 0127/14). Die EU-Verordnung stellt bestimmte Beihilfemaßnahmen von der Genehmigungspflicht frei, sofern inhaltliche Voraussetzungen der Verordnung erfüllt und Schwellenwerte nicht überschritten werden.

Für das Kultur- und Kommunikationszentrum Lindenbrauerei e.V. lässt sich die Bezuschussung eindeutig unter Art. 1, 1. j „Beihilfen für Kultur und die Erhaltung kulturellen Erbes“ subsumieren. Die Schwellenwerte von 50 Mio. Euro für Betriebsbeihilfen und 100 Mio. Euro für Investitionsbeihilfen werden bei Weitem nicht erreicht.

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gelten Veröffentlichungs- und Informationspflichten, u.a. eine Beihilfe-Website. Die Inhalte werden derzeit erarbeitet und mit der Kommunalaufsicht und dem Wirtschaftsministerium abgestimmt, weil dort die Zuständigkeit im Land Nordrhein Westfalen für die Übermittlung an die EU-Kommission liegt.

Der Kostenaufwand kann bisher noch nicht beziffert werden, dürfte aber insgesamt überschaubar bleiben.

In der Hoffnung, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben verbleibe ich


mit freundlichen Grüßen
In Vertretung

Karl-Gustav Mölle
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer“

 



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