24. Mai 2017

Kosten der Unterkunft: Kreisausschuss informiert sich

Kreis Viersen

Die seit Oktober 2016 geltenden Mietobergrenzen haben nicht  zu einem massenhaften Verlust von Sozialwohnungen geführt, was Kritiker befürchtet hatten. Das ist das Fazit eines Berichtes, den die Sozialdezernentin des Kreises Viersen, Katarina Esser, im Sozialausschuss des Viersener Kreistags zur Umsetzung des Sechs-Punkte-Plans gegeben hat. Der Plan war im Februar von Verwaltung und Politik beschlossen worden. Ziel war es, die möglichen Auswirkungen der im letzten Oktober aktualisierten Mietobergrenze zu überwachen.

Um Fragen besorgter Mieter und Vermieter direkt beantworten zu können, hatte der Kreis im Februar eine Hotline geschaltet. Die gute Nachricht: Das Telefon klingelte lediglich sechsmal. „Das Kreissozialamt konnte allen Anrufern helfen“, so Esser und kündigt an: „Die Hotline bleibt weiter erreichbar“. (02162/39-1605)

Die Befürchtungen der Stadt Viersen und der Armutskonferenz, hunderte Mieter müssten ihre Wohnungen verlassen, bestätigten sich also nicht. 

„Ich freue mich, dass das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW als Aufsichtsbehörde zwischenzeitlich die Rechtsauffassung und Praxis des Kreises bestätigt hat“, führt Esser aus. Das Ministerium verweist in seinem Schreiben an den Kreis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung: „ Angemessen sind die Kosten nur dann, wenn eine Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Standard aufweist.“ […] Und  weiter heißt es: „Der Bundesrechnungshof hat bereits in 2008 ausgeführt, dass es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Mietern und Vermietern öffentlich geförderten Wohnraums führe, soweit Grundsicherungsstellen – losgelöst von der tatsächlichen Wohnmarktsituation – für öffentlich geförderten Wohnraum höhere Angemessenheitsgrenzen als für andere Wohnungen berücksichtigen.“ Verschiedene Kritiker und Interessenvertreter hatten wiederholt gefordert, dass der Kreis die Kosten des sozialen Wohnungsbaus  grundsätzlich anerkennen und übernehmen  müsse. Das beurteilt der Bundesrechnungshof jedoch seit Jahren anders. Bei der Grundsicherung handelt es sich um steuerfinanzierte Leistungen, die sparsam zu bewirtschaften sind.

Hintergrund:
Der Kreis ist als Sozialhilfeträger zuständig für die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Gemäß der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes NRW hatte der Kreis Viersen die Berechnung für die Kosten der Unterkunft auf ein System mit „Bruttokaltmiete“ umgestellt – das bedeutet eine angemessene Kaltmiete zuzüglich angemessener kalter Nebenkosten. Die Heizungskosten kommen gesondert hinzu.

Die seit Oktober geltende Regelung war insbesondere in der Stadt Viersen auf erhebliche Kritik gestoßen.

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