Iserlohn.
Nach dem Orkan Kyrill hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Lüdenscheid, eine Allgemeinverfügung erlassen, die alle Waldeigentümer betrifft, die Sturmschäden zu verzeichnen haben: Danach ist das Verbrennen von Schlagabraum wie Holzreste, Rinde oder Äste im Wald dann ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung zulässig, wenn dieses entweder in der Forstwirtschaft zur Bekämpfung von Schädlingen oder im Wald aus anderen Forstschutzgründen wie aktuell nach dem Orkan “Kyrill” notwendig ist.
Das Verbrennen muss der jeweilige Waldbesitzer auf dem Grundstück vornehmen, auf dem die Abfälle, also der Schlagabraum, angefallen sind. Die Erlaubnis gilt bis zum 30. April des folgenden Jahres. Die Menge ist begrenzt auf 50 m³ pro Tag und Verbrennungsvorgang. Erlaubt ist das Verbrennen nur an Werktagen zwischen 6.00 und 16.00 Uhr, wobei auch weitere Auflagen bezüglich Gefahren, Örtlichkeiten, Mindestabstände usw. einzuhalten sind.
Waldbesitzer müssen das geplante Feuer dem Forstamt Lüdenscheid telefonisch unter 02351/1539-0 oder -153922, oder per Fax unter 02351/153985 und zusätzlich dem Bereich Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten der Stadt Iserlohn mindestens zwei Tage vorher mit genauer Ortsangabe anzeigen.
Aber nicht nur Waldbesitzer haben ihre liebe Not mit dem “Aufräumen”. Immer häufiger melden sich private Grundstückseigentümer, die ihre durch den Sturm zerstörten Gehölze nicht selbst zerkleinern und mit der Grünabfallabfuhr oder über die Grünabfallcontainer entsorgen können, sondern diese lieber verbrennen möchten. In diesen Fällen bietet die Stadt Iserlohn - analog zu dem Verfahren der Forstverwaltung - den betroffenen Grundstückseigentümern an, ihre umgestürzten Bäume und Sträucher in der Zeit vom 23. März bis 13. April auf ihren Grundstücken zu verbrennen. Hierbei gelten dieselben Auflagen, die auch bei Osterfeuern einzuhalten sind. Weitere Informationen dazu gibt’s beim Bereich Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten der Stadt Iserlohn, Schillerplatz 7, Tel. 02371/217-1617. Dort müssen Grundstückseigentümer ihre geplanten Feuer mindestens drei Tage vorher mit genauer Ortsangabe anzeigen.
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