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Pressemitteilung vom 02.03.2007
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Schillerplatz 7
58636 Iserlohn
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Osterfeuer müssen genehmigt werden - Anmeldefrist endet am 23. März!
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Iserlohn. Einige Wochen vor Ostern werden an vielen Stellen im Stadtgebiet bereits Materialien für ein Osterfeuer zusammengetragen. Der Bereich Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten und die Abteilung Natur und Umwelt der Stadt weisen daher darauf hin, dass seit 1997 eine Genehmigung für Osterfeuer nur erteilt wird, wenn diese von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und nachweislich der Brauchtumspflege dienen.

Osterfeuer dürfen nur von Karfreitag bis Ostermontag abgebrannt werden. Um die Rauch- und Geruchsbelästigung in Grenzen zu halten, darf das Feuer nicht vor 17.00 Uhr entzündet werden und muss um 23.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum und Schnittholz verwendet werden. Das Material muss trocken sein und natürlich frei von Verpackungen und anderen Anhaftungen. Zum Entzünden sind chemische Brandbeschleuniger nicht erlaubt. Wichtig ist auch, dass die vorgegebenen Mindestabstände zum Beispiel zu bewohnten Gebäuden, Wäldern oder öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden.

Mitarbeiter der Stadt werden auch in diesem Jahr umfangreich überprüfen, ob die Osterfeuer genehmigt sind und die Auflagen eingehalten werden. Bei Verstößen kann das Abbrennen von nicht genehmigten Osterfeuern untersagt werden. Ein Bußgeldverfahren ist dann nicht ausgeschlossen. Daher wird gebeten, Grünabfälle in Privatgärten erst gar nicht aufzuschichten und bis zum Osterfest zu lagern, sondern über die vorgeschriebenen Wege wie Grünabfallcontainer oder die monatlich stattfindende Grünabfallabfuhr zu entsorgen. Weitere Tipps gibt es bei der Abteilung Natur und Umwelt unter 02371/217-2941 und -2948.

Der Antrag für das Osterfeuer ist bis zum 23. März schriftlich mit genauen Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Abbrennens bei der Stadt Iserlohn, Bereich Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, Schillerplatz 7, 58636 Iserlohn, einzureichen. Es ist außerdem ein Verantwortlicher zu benennen, der vor Ort angesprochen werden kann.

In Zusammenhang mit dem Orkan “Kyrill” erinnert die Stadtverwaltung noch einmal daran, dass private Grundstückseigentümer ihren Schlagabraum in der Zeit vom 23. März bis 13. April auf ihren Grundstücken verbrennen dürfen. Hierbei gelten dieselben Auflagen, die auch bei Osterfeuern einzuhalten sind. Die Feuer müssen mindestens drei Tage vorher angezeigt werden.

Weitere Informationen dazu und zu den Osterfeuern gibt’s bei Ortrun Davis beim Bereich Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten der Stadt Iserlohn, Schillerplatz 7, Tel. 02371/217-1617.



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