Iserlohn.
Beim städtischen Ordnungsamt gehen in diesen Tagen häufiger Anfragen über die Regelungen des Feiertagsgesetzes zu Karfreitag ein. Dazu teilt das Ordnungsamt Folgendes mit: Im Gesetz über die Sonn- und Feiertage hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass am Karfreitag musikalische und sonstige Darbietungen jeder Art in Gaststätten sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen von 5.00 Uhr bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr verboten sind. Am Gründonnerstag ist ab 18.00 Uhr öffentlicher Tanz verboten. Ebenso verboten am Karfreitag ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5.00 Uhr bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr.
Das Ordnungsamt wird die Einhaltung der Feiertagsschutz-Bestimmungen kontrollieren. Für weitere Informationen und Rückfragen steht Roland Ihlbrock im Iserlohner Rathaus unter der Telefonnummer 02371 / 217-1031 gerne zur Verfügung.
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