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Pressemitteilung vom 13.11.2013
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Ordnungsamt erinnert an Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen
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Iserlohn.

Katzenfreunde, die ihre Katze ins Freie lassen, müssen das Tier, sobald es fünf Monate alt ist,  per Tätowierung oder Mikrochip markieren und vor allem kastrieren lassen. Das Ordnungsamt ruft diese Bestimmungen, die seit August 2011 in § 9a der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Iserlohn geregelt sind, noch einmal in Erinnerung.

Tierschützer, Tierheim und Ordnungsbehörde beobachten mit Sorge, dass es zunehmend verwilderte Katzen gibt. Durch diese hohe Population ergeben sich folgende Probleme:

    •    Gesundheitliche Beeinträchtigung von Menschen und Haustieren (z. B. auch Hauskatzen  mit Freigang) durch Krankheitserreger, die von kranken, frei lebenden Katzen ausgeschieden werden
    •    Belästigung durch streunende Katzen (z. B. durch Lärm zur Paarungszeit)
    •    Gefährdung teilweise bestandsbedrohter anderer Tierarten wie Singvögel
    •    Behinderung des Straßenverkehrs
    •    Qualen verletzter / kranker Katzen

Durch das Kennzeichnen der Freigängerkatzen durch Tätowierung oder Mikrochip können entlaufene Tiere schnell ihrem Besitzer zurückgegeben werden. Die Kastration ist die sinnvolle und geeignete Maßnahme, um der unkontrollierten Vermehrung und den daraus resultierenden Gefahren mittelfristig, dann aber auf Dauer, zu begegnen. Sie ist eine gängige Methode und wird auch gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz als zulässige Maßnahme zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung genannt. Verstöße gegen die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht können durch die Ordnungsbehörde geahndet werden.

 

Für Rückfragen steht Alexandra Carius beim Ordnungsamt der Stadt unter Telefon 02371 / 217-1630 gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen gibt es auf der städtischen Homepage unter www.iserlohn.de / Menüpunkt Bürgerservice / Stichwort “Anliegen von A - Z”.



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