Sieben Fragen – sieben Antworten zum Thema Schneeräumen
Iserlohn.
(Gemeinsame Pressemitteilung des Märkischen Stadtbetriebes Iserlohn / Hemer und der Stadt Iserlohn)
Die Stadt Iserlohn und der Märkische Stadtbetrieb Iserlohn-Hemer (SIH) möchten Grundstückseigentümer und Mieter an die Winterwartungspflicht (Räum- und Streupflicht der Gehwege) erinnern. Die wesentlichen Informationen dazu sind in den folgenden sieben Fragen und Antworten zusammengefasst:
Wer muss die Gehwege räumen? Grundsätzlich sind die Eigentümer bzw. Mieter der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke für die Beseitigung von Schnee und Eis und für das Streuen bei Glätte verantwortlich. Grenzt ein Grundstück an zwei Straßen (zum Beispiel bei Eckgrundstücken), besteht die Anliegereigenschaft zu beiden Straßen, unabhängig davon, ob ein Zugang zu einer der beiden Straßen vorhanden ist.
Wann muss geräumt werden? Montags bis freitags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, samstags von 8 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr sind gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind spätestens am Morgen des folgenden Tages zu beseitigen, und zwar montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr.
Wie muss geräumt werden? Öffentliche Gehwege sind in einer Breite von mindestens einem Meter vom Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Es dürfen keine Auftausalze, chemisch wirkende Mittel sowie Mischungen solcher Stoffe verwendet werden. Straßeneinläufe in Entwässerungskanäle und Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf die Straße geschafft werden. Das Verbot von Auftausalzen, chemisch wirkenden Mitteln sowie Mischungen solcher Stoffe gilt nicht für Treppen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs. Das Streugut darf keine für Haustiere oder Straßen schädlichen Bestandteile enthalten. An Bushaltestellen, Fußgängerüberwegen und sonstigen für Fußgänger notwendigen Übergängen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Streugutrückstände müssen sobald wie möglich wieder beseitigt werden.
Was kann passieren, wenn die Winterdienstpflicht nicht erfüllt wird? Wer seinen Winterdienst nur mangelhaft wahrnimmt, riskiert, wenn es zu Personenschäden kommt, zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten und Schadensersatz. Außerdem kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Wer muss die Straßen räumen? Die Stadt Iserlohn weist darauf hin, dass sie rechtlich nur verpflichtet ist, die gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen zu räumen und zu streuen. Verkehrswichtig sind in diesem Zusammenhang in erster Linie verkehrsreiche Durchgangstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. Gefährliche Stellen sind beispielsweise scharfe oder unübersichtliche Kurven, starke Gefällestrecken und unübersichtliche Kreuzungen bzw. Straßeneinmündungen. Erst wenn der Winterdienst in den verkehrswichtigen und gefährlichen Bereichen abgearbeitet ist, kein erneuter Schneefall oder Glätte eintritt und die erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, kann in Straßen mit untergeordneter Priorität der Winterdienst erledigt werden. Eine zeitnahes Räumen und Streuen dieser Bereiche ist bei einsetzendem Schneefall und Glätte daher nicht möglich. Vielmehr kann es je nach tatsächlicher Witterung auch Tage dauern, bis sich der Stadtbetrieb um die Nebenstraßen kümmern kann. Hierfür bitten Stadt Iserlohn und Stadtbetrieb um Verständnis.
Wieso schiebt der Schneepflug gerade geräumte Einfahrten und Gehwege wieder zu? Es kann vorkommen, dass der Schneepflug die frisch geräumte Grundstückseinfahrt im Vorbeifahren wieder zuschiebt. Die Fahrer des Winterdienstes sind bemüht, diese unerfreulichen Schneewälle vor den Grundstückseinfahrten so weit wie möglich zu vermeiden. Leider ist es nur selten möglich, das Räumschild des Fahrzeuges an einer Einfahrt zu verstellen. Generell muss das Schneeschild zum Fahrbahnrand gedreht sein, da die Schneeablagerung in der Fahrbahnmitte verkehrsgefährdend ist. Auch das Anheben des Pfluges vor einer Grundstückseinfahrt ist nicht möglich.
Was heißt das für den Grundstückseigentümer? Die wieder zugeschobene Fläche muss leider erneut vom Schnee befreit werden. Mithilfe und gegenseitige Rücksichtnahme erleichtern den Winterdienst für alle. SIH und Stadt bitten darum, bei Schnee und Glatteis die Straßenkreuzungen und Einmündungen frei zu halten, Fahrzeuge nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück zu parken und beim Parken in engen Straßen darauf zu achten, dass die Räum- und Streufahrzeuge ungehindert vorbeifahren können.
An Wintertagen mit Einsätzen ist die Winterdienstzentrale des Märkischen Stadtbetriebes Iserlohn / Hemer unter der Telefonnummer 02371 / 217-2888 zu erreichen.
Hinweise und Anregungen zum Winterdienst nimmt Marc Pollok (Telefon 02371 / 217-2842) vom SIH-Beschwerdemanagement gerne entgegen. Die SIH-Zentrale ist über die Rufnummer 02371 / 217-2800 erreichbar. Außerhalb der Dienstzeiten steht die E-Mail-Adresse beschwerde-sih@sih-online.de für Anregungen zur Verfügung.
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