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Osterfeuer darf keine illegale Müllentsorgung sein

30. März 2015

Die Osterzeit naht und in diesen Tagen wird vielerorts wieder Strauch- und Baumschnitt zusammengetragen. Das Osterfeuer gehört zu unserer Kultur, unserem Brauchtum. Damit es als schöne Tradition erhalten bleibt, weist der Landkreis Leer auf den von ihm in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden erarbeiteten Flyer Osterfeuer hin.

Dieses Merkblatt gibt wichtige Hinweise zur Sicherheit und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Es ist abrufbar über www.lkleer.de und liegt auch bei den Städten und Gemeinden aus.

Wer die darin enthaltenen Regeln beachtet, kann sicher sein, dass er die Belange des Brandschutzes, des Tier-, Arten- und Naturschutzes sowie des Abfallrechts berücksichtigt und dafür sorgt, dass das Osterfeuer für alle eine Freude bleibt und nicht zum Leid wird. Regelungen über Genehmigungs- oder Anzeigepflichten werden von der jeweils zuständigen Gemeinde festgelegt.

Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Stoffe wie Sträucher, Reisig und Äste. Keinesfalls ist das Verbrennen von Haus- und Sperrmüll oder sonstigen Abfällen erlaubt. Das Brennmaterial sollte möglichst nicht länger als 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen und auf keinen Fall schon aufgeschichtet werden.

Wild lebende Kleintiere wie Vögel, kleine Säuger und Amphibien, von denen die meisten besonders und viele sogar streng geschützt sind, nutzen den aufgeschichteten Strauchschnitt gern als Nistmöglichkeit oder als Versteck. Damit diese Tiere in den lodernden Flammen nicht einen qualvollen Tod erleiden, ist es wichtig, das Brennmaterial erst am letzten Tag zum Verbrennen aufzuschichten; früher aufgeschichtetes Material muss vor dem Verbrennen umgeschichtet werden.

Aus rechtlichen Gründen dürfen Osterfeuer nicht in formellen Schutzgebieten zum Beispiel im Nationalpark oder in Natur- und Landschaftsschutzgebieten abgebrannt werden, es sei denn, die entsprechende Verordnung sieht eine solche Freistellung vor oder es wurde eine entsprechende Ausnahme erteilt. Nicht zulässig ist das Abbrennen von Osterfeuern im Bereich von Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsteilen, auf Flächen besonders geschützter Biotope, in Wäldern, Mooren und Heiden.

Aus Sicherheitsgründen sind auch folgende Mindestabstände unbedingt einzuhalten: 50 Meter zu Gebäuden, zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken, 100 Meter zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung, zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, zu Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen, zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllagern, Tankstellen.

Schließlich muss das Osterfeuer von einer verantwortlichen Person beaufsichtigt und kontrolliert werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein und die Reste der Brennstelle sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.

Die Kreisverwaltung appelliert an alle Veranstalter von Osterfeuern – Vereine, Gemeinschaften und Privatpersonen – verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll zu handeln, denn die Beibehaltung des Osterfeuerbrennens als Brauchtumspflege braucht die Akzeptanz aller und das Wohl der Allgemeinheit und der Nachbarschaft dürfen durch das Verbrennen nicht mehr beeinträchtigt werden als unbedingt nötig.

Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Osterfeuer Flyer


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