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25.11.2024 - Landeshauptstadt Magdeburg


Wahlplakate an Lichtmasten noch unzulässig

Ordnungsamt informiert Stadtratsfraktionen


Im Zusammenhang mit der nächsten Bundestagswahl ist das Anbringen von Wahlplakaten an Lichtmasten öffentlicher Straßen derzeit noch verboten. Grund ist, dass der 23. Februar 2025 als Wahltag noch nicht feststeht. Weil in der Stadtverwaltung bereits ersten Anfragen zur Plakatierung eingegangen sind, hat der städtische Fachbereich Sicherheit und Ordnung die Stadtratsfraktionen über die Rechtslage informiert.

 

In Magdeburg ist die Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen mit der Wahlsichtwerbung-Sondernutzungssatzung geregelt. Demnach ist Sichtwerbung für Wahlen bis zu drei Monate vor dem Wahltag zulässig. Da jedoch das derzeit im Raum stehende Datum für die Bundestagswahl noch nicht feststeht, dürfen auch Wahlplakate noch nicht im öffentlichen Straßenraum angebracht werden.

 

Erst wenn der Bundespräsident den Wahltag angeordnet und diese Anordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steht der Wahltermin offiziell fest. Bis dahin gilt weiterhin die Anordnung vom 23. August 2024, nach der der 28. September 2025 die nächste Bundestagswahl stattfindet.

 

Sollte als Wahltermin der 23. Februar 2025 bestimmt werden, überscheiden sich in Magdeburg erstmals Wahlwerbung und Lichterwelt. In diesem Zusammenhang weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass Plakate nicht an Lichtmasten mit Lichterweltelementen angebracht werden dürfen.




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