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27.03.2026 - Kreis Viersen


Musik- und Tanzverbot an Karfreitag


Der Kreis Viersen weist darauf hin, dass an den Osterfeiertagen besondere Regelungen für Veranstaltungen und Ladenöffnungszeiten gelten. Der Karfreitag ist ein stiller Feiertag. Demnach sind von Gründonnerstag, den 2. April, 18 Uhr, bis Karsamstag, den 4. April, 6 Uhr, öffentliche Musik- und Tanzveranstaltungen untersagt. 


Insbesondere Discos und Kneipen mit einem entsprechenden Angebot sollten sich an diese Einschränkungen halten. Ansonsten drohen Bußgelder durch die Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Ebenfalls sind Zusammenkünfte hinsichtlich des „CARfreitags“ – umgangssprachlich auch als Tuning-Treffen bekannt – in der Regel öffentliche Veranstaltungen und können demnach untersagt sein.


Kulturelle Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Vorträge, anerkannte Filmvorführungen etc. sind in der Regel möglich, sofern diese außerhalb der Hauptzeit der Gottesdienste stattfinden.


Im Zweifel sollten sich Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Stadt oder Gemeinde informieren.


Über die Ostertage gelten zudem besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten. So müssen am Ostermontag, den 6. April, Geschäfte des „täglichen Kleinbedarfs“ wie Blumenläden, Bäckereien oder Konditoreien geschlossen bleiben.




Kontaktdaten:

Herausgeber: Kreis Viersen | Der Landrat
Büro des Landrates | Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Rathausmarkt 3 | 41747 Viersen
pressestelle@kreis-viersen.de
www.kreis-viersen.de

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