05.08.2026 - Stadt Dortmund
Mit 132 km/h über die Evinger Straße: Ordnungsamt stellt erheblichen Geschwindigkeitsverstoß fest
Bei einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle auf der Evinger Straße hat die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes einen besonders gravierenden Verstoß festgestellt: Ein Audi-Fahrer wurde mit 132 statt der erlaubten 50 km/h erfasst.
Die Messung erfolgte am Donnerstag, 30. Juli, zwischen 19:30 Uhr und 21:40 Uhr. Anlass für die Kontrolle waren unter anderem vorangegangene Messungen mit auffälligen Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie mehrere Bürgerbeschwerden über zu schnelles Fahren in diesem Bereich.
Insgesamt registrierte die Verkehrsüberwachung während des Einsatzes 13 Geschwindigkeitsverstöße. Für den Fahrer des Audi hat die Überschreitung um 82 km/h erhebliche Konsequenzen: Nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog drohen ein Bußgeld im hohen dreistelligen Bereich, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg sowie ein Fahrverbot von mindestens drei Monaten.
Überhöhte Geschwindigkeit zählt nach wie vor zu den Hauptursachen schwerer Verkehrsunfälle. Ziel der Verkehrsüberwachung ist es, durch konsequente Kontrollen im gesamten Stadtgebiet die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zu fördern und so die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden nachhaltig zu erhöhen.
Kontaktdaten:
Stadt Dortmund
Fachbereich Marketing + Kommunikation
Christian Stein - Pressestelle
Betenstraße 19 - 44137 Dortmund
Tel.: 0231 50-19159
Fax: 0231 50-10018
E-Mail: christian.stein@stadtdo.de
https://dortmund.de/presse
Dieser Meldung sind keine Medien beigefügt!
Rechtlicher Hinweis:
Die im Presse-Service bereitgestellten Fotos dürfen mit Fotonachweis für die redaktionelle Berichterstattung verwendet werden – gerne im Zusammenhang mit der jeweils zugehörigen Pressemitteilung oder dem thematischen Kontext. Eine weitergehende Nutzung, zum Beispiel für Archivbeiträge oder andere Themen, ist im Rahmen üblicher journalistischer Praxis erlaubt, sofern der inhaltliche Bezug gegeben ist.
Für darüber hinausgehende Verwendungen – etwa in Ausstellungen, Werbematerialien oder Publikationen außerhalb der Berichterstattung – wird um eine vorherige Klärung der Nutzungsrechte gebeten.