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Meldung vom 28.02.2019
Windenergie auf der Mottbruchhalde

In der Debatte um die geplante Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde in Gladbeck sind immer wieder Annahmen zu hören, die einem Faktencheck nicht standhalten.

So gehen offenbar manche davon aus, dass das Windrad eingezäunt werden soll. Das ist nicht der Fall. In der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nur einmal von einer Zaunanlage die Rede: „Die Einfriedung ist am Zugangstor zur Mottbruchhalde (Boystraße) mit einem Feuerwehrschlüsselrohr (FSR) auszustatten, in dem der Torschlüssel zu hinterlegen ist, um der Feuerwehr einen gewaltfreien Zugang im Schadensfall zu ermöglichen.“ Diese Auflage stammt aus der Stellungnahme der Stadt Gladbeck in Bezug auf den Brandschutz. Sie wurde seitens des Kreises in den Bescheid übernommen und bezieht sich auf den aktuellen Zustand der Halde und seine Einfriedung. Bei einem künftigen freien Zugang der Halde wird diese Auflage gegenstandslos. Weder aus Sicht des Antragstellers noch der Genehmigungsbehörde wurde zu irgendeinem Zeitpunkt eine Einfriedung der Anlage gefordert oder angekündigt.

Grundsätzlich gilt: Wenn die Kreisverwaltung die Genehmigung für eine Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt, ist darin auch eine Baugenehmigung enthalten. Diese Genehmigung kann durch den Kreis nur erteilt werden, wenn es für den Bereich keinen Bebauungsplan gibt, der eine solche Nutzung ausschließt.



Pressekontakt: Öffentlichkeitsarbeit, Svenja Küchmeister, Telefon: 02361/534512, E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de
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