Meldungsdatum: 06.07.2020

Corona: Betreten von Schlachtstätten nur Betreibern und Mitarbeitern gestattet

Kreis Viersen erlässt Allgemeinverfügung zum Schutz vor Neuinfizierungen

Die im Kreis Viersen liegenden Schlachtstätten dürfen nur noch von dem Betreiber und den betriebszugehörigen Mitarbeitern betreten werden. Das Verbot bezieht sich neben Schlachtstätten auch auf die Schlachthäuser von Metzgereien und Fleischereien und alle mit dem Betrieb in Zusammenhang stehenden Anlagen bzw. Nebenanlagen. Darunter fallen auch Warteställe, weitere Stallungen, Hofgelände und Weiden, sofern sich auf ihnen hofeigene oder zur Schlachtung eingekaufte Nutztiere befinden. Angesichts der Corona-Pandemie hat der Kreis Viersen zum 1. Juli eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Mit dem Betretungsverbot sollen Neuinfizierungen in fleischverarbeitenden Betrieben vermieden werden.

Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind räumlich abtrennbare oder separate Verkaufseinrichtungen, wenn diese keinen Zugang zu anderen Räumen oder Flächen der Schlachtstätten haben.

Lieferanten oder beauftragte Dienstleister, darunter fallen beispielsweise Entsorger, Handwerksbetriebe etc., sowie deren Mitarbeiter, sind von dem Betretungsverbot ausgenommen. Kunden und deren Mitarbeiter, die Fleisch- oder Fleischerzeugnisse für gewerbliche Zwecke abholen, dürfen die Betriebe ebenfalls betreten.

Für den Verkauf von Fleischerzeugnissen an Privathaushalte gilt Folgendes: Betreiber von Schlachtstätten, die über keine räumlich abtrennbare oder separat zugängliche Verkaufseinrichtung verfügen, müssen dem Gesundheitsamt des Kreises Viersen innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zur Genehmigung vorlegen. Dafür müssen die Gesamtzahl der sich gleichzeitig auf dem Grundstück aufhaltenden Personen sowie Angaben zur Steuerung der Besucherströme und zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Besuchern enthalten sein.

Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die oben genannten Vorschriften wird nach § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 € angedroht. Jeder Verstoß gegen die Allgemeinverfügung wird mit einer Geldbuße von 25.000 € geahndet.

Hintergrund der Allgemeinverfügung ist die Verbreitung des Corona-Virus. Laut Einschätzung des Robert Koch-Instituts (Stand 5. Juli) stellt die Pandemie trotz rückläufiger Infektionszahlen weiterhin ein hohes bis sehr hohes Gesundheitsrisiko für die deutsche Bevölkerung dar. Insbesondere die Betriebe der fleischverarbeitenden Industrie gelten vor dem Hintergrund des aktuellen Ausbruchsgeschehens in Nordrhein-Westfalen als gefährdet. Eine Schließung der Einrichtungen ist derzeit hingegen nicht erforderlich.

Pressekontakt: Janine Martschinske, Tel. 02162/39-1071