Meldungsdatum: 03.08.2020
Der Kreis Viersen tritt auf Social Media kursierenden Behauptungen entgegen, in Fleischbetrieben im Kreis seien zum islamischen Opferfest Tiere geschächtet worden. Dies ist nicht richtig.
Am 31. Juli und am 1. August fanden in insgesamt drei Schlachtbetrieben im Kreis Schlachtungen im Rahmen des Opferfests statt. Mitarbeiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamts waren an beiden Tagen durchgehend in den Schlachtbetrieben anwesend, um die tierschutzgerechte Betäubung sicherzustellen und die anschließende Fleischuntersuchung an den Tieren vornehmen zu können.
Eine Ausnahme von der Betäubungspflicht zu religiösen Zwecken wurde auch in diesem Jahr weder beantragt noch erteilt.
Tiere dürfen nach dem Tierschutzgesetz nur geschlachtet werden, wenn sie zuvor ausreichend tief betäubt wurden. Es muss ein Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit erreicht sein, der bis zum Tode des Tieres anhält. Eine Ausnahme von der Betäubungspflicht nach §4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes ist nur zulässig, wenn bestimmte religiöse Vorschriften dies zwingend erforderlich machen. Hierfür bedarf es in jedem konkreten Einzelfall einer genauen Begründung und einer behördlichen Ausnahmegenehmigung durch die Kreisordnungsbehörde. Für das Genehmigungsverfahren gibt es hohe Hürden. In den vergangenen zehn Jahren wurde in NRW keine solche Ausnahmegenehmigung erteilt.
Pressekontakt: Anja Kühne
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