Meldungsdatum: 19.10.2020
Seit Beginn der Corona-Pandemie setzen immer mehr Unternehmen auf ein eigenes Hygienemanagement. Diese Entwicklung wird vom Kreis Viersen begrüßt. Derzeit treten jedoch vermehrt Fälle auf, bei denen eine Quarantäne nicht vom Gesundheitsamt, sondern von firmeneigenen Hygienebeauftragten erlassen wurde. Dies ist nicht zulässig. Nur die zuständige Behörde – sprich das Gesundheitsamt des Kreises Viersen – kann eine solche Quarantänepflicht aussprechen. Unternehmen steht es darüber hinaus frei, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst vom Dienst freizustellen.
Während der Nachverfolgung von Personen, die mit einem positiv auf das Coronavirus getesteten Menschen in Kontakt standen, nimmt das Kreisgesundheitsamt eine Einschätzung des Ansteckungsrisikos vor. Abhängig vom Grad des Kontaktes wird über die Anordnung einer Quarantäne entschieden.
Pressekontakt: Laura Nestrojil, Telefon 02162/39-1034
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