Meldungsdatum: 24.03.2021
In dem Verfahren geht es insbesondere um die Frage, ob in der Gebührenkalkulation die Konzessionsabgabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege mit verlegten Wasserleitungen berücksichtigt werden darf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts beanstandet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei der Prüfung des zwischen dem Eigenbetrieb KASSELWASSER und der Städtische Werke Netz+Service GmbH (NSG) vereinbarten Entgelts nicht die Stadt Kassel in den Blick nehmen dürfen. Vielmehr hätte er bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten auf die rechtlich selbständige NSG abstellen müssen. Für diese seien die Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen. Damit ist geklärt, dass die Konzessionsabgabe im Rahmen des an die NSG geleisteten Entgelts preisrechtlich zulässig ist. Der VGH hat nun unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung zu klären, ob die Konzessionsabgabe auch nach Maßgabe des hessischen Kommunalabgabenrechts bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden kann.
Mit Blick auf die fortwährende Verfahrensdauer werden die Abgabenbescheide der Stadt Kassel auch weiterhin mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Damit müssen die Gebührenpflichtigen – wie schon seit Juni 2017 – keine Widersprüche einlegen, um in jedem Fall ihre Rechte zu wahren.
Zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wies ein Stadtsprecher darauf hin, dass man das weitere Verfahren abwarten werde.
Pressekontakt: Claas Michaelis
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