Meldungsdatum: 19.04.2021

Empfehlungen für den Umgang mit verletzten Fundtieren

Kreis beantwortet häufig gestellte Fragen

Was tun, wenn ein verletztes Tier im Wald gefunden wird? Wer muss informiert werden und wer darf diese Tiere pflegen? Für diese und weitere häufig gestellte Fragen hat der Kreis Viersen die nachfolgende Übersicht erstellt.

Wenn ich ein verletztes Tier in Feld oder Wald finde, an wen kann ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für das Tier ist abhängig von der Tierart.  Wildtiere unterliegen dem Jagdrecht. Hier ist der Jagdausübungsberechtige, also in der Regel der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft, zu informieren. Die Kontaktdaten kann man über die Kreispolizeibehörde in Erfahrung bringen. Die Kreispolizeibehörde erreichen Sie telefonisch unter 02162 / 3770.

Wenn ich das Tier trotzdem mitnehme und zum Tierarzt bringe, übernimmt der Jagdausübungsberechtigte die anfallenden Kosten?

Nein, für die Tierarztkosten kommt der Finder auf. Sollte der Jagdausübungsberechtigte informiert werden, obliegt ihm die Entscheidung, verletztes jagdbares Wild selbst von seinem Leid zu erlösen.

Wie verhält es sich bei verlassenen Jungtieren?

Diese sollten nicht aus der Natur entnommen werden. Es ist normal, dass Jungtiere von den Elterntieren zur Futtersuche zurückgelassen werden. Auch aus dem Nest gefallene Jungvögel werden von den Alttieren häufig weiter gefüttert.

Wer hilft bei einem unverletzten, aber in Notlage geratenen Tier, welches sich nicht selbst daraus befreien kann?

In diesem Fall kann man die Feuerwehr über die Leitstelle informieren. Tel.: 02162 / 8195100

Bei welchen Tierarten muss ich die untere Naturschutzbehörde des Kreises Viersen informieren?

Die untere Naturschutzbehörde ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich für die besonders und streng geschützten Arten zuständig. Welche Tiere unter diese Kategorie fallen, verändert sich aufgrund der Populationsverschiebungen ständig. Aktuelle Informationen dazu gibt es unter: www.lanuv.nrw.de.

Darf ich ein verletztes Tier dieser Arten mitnehmen?

Jegliche Entnahme aus der Natur ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten. Ausnahmsweise ist es jedoch vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen und hiernach unverzüglich freizulassen.

Handelt es sich jedoch um Tiere der streng geschützten Arten (zum Beispiel Biber oder Greifvögel) sind diese der unteren Naturschutzbehörde zu melden (artenschutz@kreis-viersen.de). Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Ich möchte Dritten anbieten, verletzte Wildtiere aufzunehmen und gesund zu pflegen. Darf ich das?

Hierfür ist eine Erlaubnis des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises Viersen notwendig, weil es sich dann um eine tierheimähnliche Einrichtung handelt. Nach dem Tierschutzrecht müssen für diese Tätigkeit erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.

An wen kann ich mich wenden, wenn mir ein Haustier zuläuft?

Bei herrenlosen Haustieren kann Ihnen die für den Fundort zuständige Stadt oder Gemeinde weiterhelfen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das Tier direkt in einem ortsnahen Tierheim abzugeben.

 

Pressekontakt: Janine Martschinske, Tel. 02162/39-1071