Meldungsdatum: 08.06.2021
Neue Corona-Regeln
Was ab Mittwoch, 9. Juni, im Kreis Viersen gilt
Für den Kreis Viersen treten ab Mittwoch, 9. Juni, Lockerungen gemäß der Stufe 1 der Corona-Schutzverordnung des Landes in Kraft. Dies ist möglich, weil sich die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Viersen stabil unter einem Wert von 35 befindet. Sonn- und Feiertage werden in der Zählung nicht berücksichtigt. Maßgeblich für das Inkrafttreten der Lockerungen sind stets die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Inzidenzwerte.
Eine Übersicht über die Lockerungen:
Kontaktbeschränkungen
Der Mindestabstand darf in folgenden Fällen unterschritten werden:
- Treffen von Personen aus höchstens fünf Haushalten sind ohne Personenbegrenzung möglich. Außerdem dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen.
- Unabhängig von der Anzahl der Hausstände können sich bis zu 100 Personen treffen, sofern alle über einen Negativtestnachweis verfügen. Auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen. Kinder sind bis zum Schuleintritt von der Testerfordernis ausgenommen.
- Treffen von ausschließlich immunisierten Personen sind ohne Begrenzung der Personenzahl oder Hausstände gestattet.
Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung sowie in sonstigen Einzelhandelsgeschäften
Die Reduzierung der Kundenbegrenzung auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter ist zulässig (auch für über 800qm große Geschäfte). Es ist kein Test erforderlich.
Sport
Im Freien:
- Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist ohne Personenbegrenzung gestattet.
- Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen, negativem Testnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig.
- Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist auch ohne Negativtestnachweis und für mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, möglich. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.
In geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios – mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit):
- Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining sind mit bis zu 15 Personen mit Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind, gestattet.
- Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen möglich.
- Sportveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität und besonderer Rückverfolgbarkeit, erlaubt. Die Sitz- und Stehplätze müssen fest zugewiesen werden.
Erst wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt, kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden.
Kultur
- Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen ist ohne Terminbuchung zulässig. Dabei darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen. Wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt, entfällt die Personenbegrenzung.
- Führungen mit Gruppen von bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit sind möglich.
- Konzerte und Aufführungen in und von Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind erlaubt.
In geschlossenen Räumen gilt:
- für bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer der Nachweis eines bestätigten negativen Corona-Schnelltests sowie eine besondere Rückverfolgbarkeit.
- Die Räume müssen über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen.
Im Freien gilt:
- bis zu 1.000 Personen mit Negativtestnachweis und besonderer Rückverfolgbarkeit,
- bei bis zu 200 Personen auch ohne Negativtestnachweis,
- mit mehr als 1.000 Personen, höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität, mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept.
Ab dem 1. September 2021: Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gestattet.
Zoos und Botanische Gärten
- Der Betrieb von frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig.
- Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie von nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Dabei darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen.
Weitere Freizeiteinrichtungen
- Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen ist mit negativem Test zulässig. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Gäste darf eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen.
- Reine Freibäder dürfen auch ohne Negativtestnachweis genutzt werden.
- Der Betrieb von Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist mit Negativtestnachweis gestattet. Die Zahl gleichzeitig anwesender Gäste darf jeweils eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht übersteigen. Durch entsprechende Hygienekonzepte muss sichergestellt sein, dass die Vorschriften zum Mindestabstand während der gesamten Nutzung eingehalten werden.
- Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels in Spielbanken ist möglich. Dabei darf die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der für sie geöffneten Fläche nicht überschreiten.
- Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen ist wie folgt zulässig:
- Im Freien für bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit.
- Ab dem 1. September 2021, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt, ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken auch in geschlossenen Räumlichkeiten und auch mit mehr als 100 Personen sowie mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit gestattet. Dabei muss ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorhanden sein, in dem insbesondere Kapazitätsbeschränkungen, Lüftungsregelungen und der Umfang von im Rahmen des Konzepts zulässigen Einschränkungen bei der Einhaltung von Mindestabständen und Maskenpflicht geregelt sein müssen.
Körpernahe Dienstleistungen
- Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) sind zulässig.
- Wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt, ist ein negativer Testnachweis des Kunden und der Person, welche die Dienstleistung ausführt, erforderlich.
Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung
- Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske.
Gastronomie
- In der Außengastronomie ist kein negativer Test erforderlich.
- Der Betrieb der Innengastronomie ist mit negativem Test sowie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen zulässig.
- Sobald auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt, ist die Nutzung der Innengastronomie auch ohne Negativtestnachweis zulässig.
Beherbergung
- „Autarke“ Übernachtungen in Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobilen sind mit Test möglich. Auch bei gemeinsamer Nutzung von Unterkünften und bei mehrtägigen Aufenthalten, entfällt die Pflicht zur erneuten Vorlage eines Negativtestnachweises.
- Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen öffnen. Zudem ist die volle gastronomische Verpflegung für private Gäste möglich.
- Busreisen sind mit Negativnachweis und unter Beachtung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch ohne Kapazitätsbegrenzung und Mindestabstand zwischen den Fahrgästen erlaubt, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenzen unter 35 kommen.
Messen / Märkte
- Messen und Ausstellungen sind zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucherinnen und Besucher eine Person pro sieben Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten darf. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist zudem für teilnehmende Personen ein Negativtestnachweis erforderlich ist. Zusätzlich ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept einzuhalten.
- Ab dem 1. September 2021 wird bei Jahrmärkten und Spezialmärkten auf den Nachweis von Testergebnissen verzichtet.
Tagungen / Kongresse
- Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Personen und mit Negativtestnachweis sowie sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit möglich.
Private Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen (Zusammenkünfte ohne laute Musik, Tanz und Animationsprogramm) sind mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen gestattet. Es muss jeweils ein Negativtestnachweis vorliegen sowie eine sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske im Außenbereich und die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich entfällt.
- Private Veranstaltungen, auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern: Ohne Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands und zum Tragen von Masken sind Partys mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die jeweils geltenden Inzidenzstufen sowie die veränderten Einstufungen, deren Wirksamkeitsdatum und die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter:
www.mags.nrw.de/inzidenzstufen.
Pressekontakt: Julia Vieth, Telefon: 02162 39-1140