Meldungsdatum: 08.07.2021

Mehr Lockerungen im Alltag: Neue „Inzidenzstufe 0“ tritt ab 9. Juli im Kreis Viersen in Kraft

Die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW bringt auch für den Kreis Viersen weitgehende Lockerungen. Ab Freitag, den 9. Juli, gilt die neue „Inzidenzstufe 0“. Sie bleibt bestehen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz fünf Tage lang unter dem Wert von 10 bleibt.

Mit ihr wird eine Normalisierung vieler Lebensbereiche möglich, da etwa die Kontaktbeschränkungen entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird empfohlen, ist aber nicht mehr verpflichtend. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich weiterhin im Einzelhandel und dem Öffentlichen Personennahverkehr.  In vielen Innenbereich wird sie nur noch empfohlen.

„Die neuen Regelungen bringen uns einen lang ersehnten Alltag wieder“, freut sich Landrat Dr. Andreas Coenen. „Viele Beschränkungen entfallen, gerade im privaten Bereich wird sich das bemerkbar machen. Dennoch rufe ich alle Bürgerinnen und Bürger im Kreis Viersen mit Blick auf die hochansteckende Delta-Variante weiterhin zu Vorsicht und Besonnenheit auf, was den Umgang mit Schutzmaßnahmen angeht.“

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt vorerst bis zum 5. August 2021.

 

In der Inzidenzstufe 0 sind ab 9. Juli 2021 auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August 2021 festgelegt waren (zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen, Volksfeste etc.). Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgeboben.

Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.

Negativtestnachweis

Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.

Soweit nach den Regelungen dieser Verordnung die Maskenpflicht für Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden nur mit Negativtestnachweis entfällt, kann der Nachweis nicht nur durch einen Negativtestnachweis nach Absatz 1 (Bürgertestung, beaufsichtigte Beschäftigtentestung, Einrichtungstestung), sondern auch durch einen dokumentierten Selbsttest erfolgen. Hierbei ist das Testkit eindeutig bei der Durchführung des Tests mit Name und Datum zu versehen und für 48 Stunden aufzubewahren.

Die aktuellen Regelungen laut CoronaSchVO für die Stufe 0 unter Berücksichtigung der niedrigen Landesinzidenzwerte sind:

Kontaktbeschränkungen 

Einkaufen in Einzelhandelsgeschäften der Grundversorgung sowie in sonstigen Einzelhandelsgeschäften

Sport

Außerschulische Bildungsangebote

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Eltern-Kind-Angebote der Familienbildung

Kultur

Weitere Freizeiteinrichtungen

Körpernahe Dienstleistungen

Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung

Gastronomie

Beherbergung

Messen / Märkte

Tagungen / Kongresse

Private Veranstaltungen

Partys und ähnliche Feiern

Große Festveranstaltungen

Die umfangreichen Regelungen für alle Stufen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS): https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

 

Pressekontakt: Daniel Schnock