Meldungsdatum: 12.01.2022

Neue Corona-Schutzverordnung gilt ab Donnerstag, 13. Januar

Ausnahmen von der Testpflicht für geboosterte Personen sowie Ausweitung der 2G+-Regel in der Gastronomie

In Nordrhein-Westfalen tritt am Donnerstag, 13. Januar, die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Damit setzt die Landesregierung in NRW die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der sich ausbreitenden Omikron-Variante um.

„Auch bei uns im Kreis Viersen steigen die Infektionen mit der Omikron-Variante. Das besorgt mich sehr. Ich bitte Sie daher eindringlich, sich an die geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen zu halten und von nicht notwendigen Kontakten abzusehen. Nehmen Sie die vielfältigen Impfangebote im Kreis wahr und schützen Sie sich und andere“, sagt Landrat Dr. Andreas Coenen.

Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 9. Februar 2022.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Schutz der kritischen Infrastruktur 

Ein weiteres Ziel der neuen Verordnung ist der Schutz der kritischen Infrastruktur. Der Expertenrat der Bundesregierung warnt dringend vor einer Vielzahl an Personalausfällen, zum Beispiel durch Infektionen oder Quarantäne. Daher ist neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen wird.


2G+ in der Gastronomie

Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.


Ausnahmen von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios oder bei der Sportausübung unter Aufsicht. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur offizielle Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.


Maskenpflicht

Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 2G-Zugangsregelung gilt.


Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen

Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie zum Beispiel Fußballspiele.


Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

Anfang der dritten Kalenderwoche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.

Der Kreis Viersen erhält bei der Kontaktnachverfolgung Unterstützung von rund 15 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr aus dem Aufklärungsbataillon 7 aus Ahlen.

"Wir sind personell als auch organisatorisch auf die herannahende Situation im Kreisgebiet eingestellt und unterstützen die Kolleginnen und Kollegen vor Ort nach Kräften. Dabei können wir auf Erfahrungen zurückgreifen, die wir Anfang des Jahres 2021 bereits hier sammeln konnten und die sich bewährt haben", sagt Oberstleutnant Jörg Albrecht, Leiter des Verbindungskommando Viersen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Interessierte unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw