Meldungsdatum: 25.01.2022
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt tätig zu werden. Durch einen entsprechenden Rückschnitt im Winter kann vermieden werden, dass die Pflanzen in der Wachstumsperiode allzu schnell in die Gehwege bzw. den Straßenraum hineinragen. Hierbei sollte beim Rückschnitt der jährliche Zuwachs entsprechend berücksichtigt werden.
Da der Heckenschnitt von März bis Oktober auf Formschnitte beschränkt ist und Rücksicht auf Brutvögel genommen werden muss, empfiehlt es sich, den Rückschnitt entsprechend weit vorzunehmen. Die aus Gründen des Vogelschutzes geltenden Einschränkungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober entbindet Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer nicht von Ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt, sind dann aber aufwendiger.
Das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt wird auch weiterhin darauf achten, dass die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ihrer Pflicht zum Gehölzschnitt ganzjährig nachkommen – im Interesse ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere auch der Kinderwagen- und Rollstuhlfahrer. Wer der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss mit einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme rechnen.
Für Fragen von Bürgerinnen und Bürgern steht im Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Ralf Kanngießer unter der Telefonnummer 0561/787-6229 gerne zur Verfügung.
Pressekontakt: Susanne Albert
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