Meldungsdatum: 12.05.2025
Kreis Viersen zur Situation im Gewerbepark Elmpt
Landrat Dr. Andreas Coenen zuversichtlich
Am Montag, dem 28. April 2025, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan Elm-131 für den Gewerbepark Elmpt und den Javelin Park vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU) hatte einen entsprechenden Antrag gestellt. Die nun erhobenen Einwände beziehen sich insbesondere auf das Habitatschutzrecht und den Vogelschutz.
„Ich bin fest davon überzeugt, dass Naturschutz und wirtschaftliche Entwicklung nicht nur vereinbar sind, sondern gemeinsam eine starke Grundlage für eine nachhaltige Zukunft bilden“, betont Landrat Dr. Andreas Coenen. „Der Gemeinde Niederkrüchten wird es gelingen, mit einem rechtssicheren Bebauungsplan ein starkes Zeichen zu setzen und damit die Zukunft des Gewerbeparks Elmpt sowie die dort bereits getätigten Investitionen zu sichern.“
- Der Bebauungsplan liegt nicht in einem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet. Tatsächlich liegt zwischen den Baugebieten aus dem jetzt angegriffenen Bebauungsplan und dem ausgewiesenen Vogelschutzgebiet ein Schutzstreifen von mindestens 300 Metern. Der Bebauungsplan und das Vogelschutzgebiet grenzen nicht unmittelbar aneinander und erst recht überlappen sie sich noch nicht einmal teilweise.
- Das ausgewiesene Vogelschutzgebiet ist kein Faktisches Vogelschutzgebiet nach EU-Recht. Auch im Umfeld des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets und des Bebauungsplans befindet sich kein Faktisches Vogelschutzgebiet. Dieser erhöhte vorläufige Schutz besteht seit der förmlichen Festsetzung des Vogelschutzes an dieser Stelle durch die Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und Bekanntmachung der Europäischen Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt vom 27. Dezember 2023 nicht mehr und ist durch das Landesrecht ersetzt worden. Sämtliche Vorgaben aus dem deutschen Recht wurden selbstverständlich beachtet.
- Ob und welche Auswirkungen die EU-rechtlichen Regelungen zum Faktischen Vogelschutz noch auf die anschließend nach nationalem Recht festgesetzten Vogelschutzgebiete haben, ist zwischen den obersten Verwaltungsgerichten in Deutschland umstritten. Das Oberverwaltungsgericht in Münster wird sich dieser Rechtsfrage erst im Hauptsacheverfahren zuwenden und hat unter anderem deshalb den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Frage stellt sich überhaupt nur deshalb, da im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss der Gemeinde Niederkrüchten über den Bebauungsplan der Europäische Gerichtshof die Regelungen zum Faktischen Vogelschutz nochmals verschärft hat.
- Abbruchmaßnahmen auf den Flächen des künftigen Gewerbeparks haben bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes stattgefunden und sind in weiten Teilen bereits abgeschlossen. Der Bebauungsplan ist für die Abbruchmaßnahmen weder erforderlich noch bildet er die Rechtsgrundlage für Abbrüche. In der Regel sind die Abbrüche sogar baurechtlich verfahrensfrei.
- Sämtliche Abbrüche werden durch einen von der Firma Verdion eigens beauftragten Gutachter baubiologisch begleitet. Dies bedeutet, dass jedes einzelne Gebäude vor dem Abbruch untersucht wird und zunächst festgestellt wird, ob dort ein Besatz von Vögeln, Fledermäusen oder anderen Tieren vorhanden ist, bevor ein Abriss erfolgt. Eine Beeinträchtigung von Arten durch die Abbrucharbeiten kann aufgrund der ökologischen Baubegleitung und der Schaffung von Ersatzlebensräumen ausgeschlossen werden.