Meldungsdatum: 04.06.2025
Bislang mussten Gewerbebetriebe, die unter die Hygiene-Verordnung fallen, ihre An-, Um- und Abmeldung ausschließlich beim Gewerbeamt vornehmen. 2024 wurde jedoch eine zusätzliche Meldepflicht eingeführt: Betreiber einer Einrichtung, die Tätigkeiten gemäß § 1 der Hygiene-Verordnung ausführen, sind nun verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Beendigung ihrer Tätigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt am Standort der Niederlassung zu melden.
Darüber hinaus wurden die Vorschriften zur Handhabung von Geräten, Werkzeugen und Gegenständen aktualisiert und erweitert. Eine wichtige Neuerung betrifft mehrfach verwendbare Geräte und Werkzeuge: Falls eine Haut- oder Schleimhautverletzung bei der Nutzung nicht vorgesehen ist, aber dennoch vorkommen kann, müssen diese nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden. In der vorherigen Fassung war lediglich eine Desinfektion am Ende eines jeden Arbeitstages vorgesehen.
Sollte ein Betrieb noch nicht angemeldet sein, ist die Registrierung bitte zeitnah über das Online-Serviceportal des Kreises Unna nachzuholen: www.kreis-unna.de/hygienev PK | PKU
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