Meldungsdatum: 29.01.2026
Denn es kommt durchaus vor, dass Straßenlaternen teilweise oder ganz von privatem Grün zugewuchert sind. Das darf aber nicht sein, wie Alexander Holle erklärt, der sich in der Abteilung Straßen und Gewässer der KBS um die Straßenbeleuchtung kümmert: "Der Leuchtenkopf muss frei sein, um auch die entsprechenden Flächen auf Straßen und Gehwegen zu beleuchten." Nur so kann die Straßenbeleuchtung für die nötige Verkehrssicherheit sorgen.
"Zudem müssen im unteren Bereich des Mastes die Mastkästen zugänglich bleiben", ergänzt Holle. Denn im Falle eines technischen Defekts müssen die Techniker den Mastkasten erreichen und den Leuchtenkopf spannungsfrei schalten können, damit ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Idealerweise sollten die Grundstückseigentümer selber für den Freischnitt sorgen. Dies ist in größerem Maße aktuell noch bis zum 28. Februar möglich, denn vom 1. März bis zum 30. September ist nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken, Gebüschen und Gehölzen zum Schutz von brütenden Vögeln verboten. Ab dem 1. März sind nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig.
Übrigens: Geschieht das Freischneiden nicht, dürfen die Techniker im Zweifelsfall selber zu Ast- und Heckenschere greifen.
Rückfragen zu dem Thema beantwortetn die KBS unter 103-3317.
Kaum noch erkennbar ist hier die Straßenlaterne im Bewuchs. Der Kommunalbetrieb bittet darum, dass die Eigentümer von Sträuchern und Büschen in solchen Fällen die Beleuchtung zurückschneiden.
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