Meldungsdatum: 19.03.2026
Die Kreisstadt Unna muss sich erneut mit der Umsetzung der bundesweiten Grundsteuerreform befassen. Hintergrund sind aktuelle Gerichtsurteile, die die bisher beschlossene Differenzierung der Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke in erster Instanz massiv rechtlich in Frage stellen. Um den komplexen Sachverhalt verständlich zu machen, beantwortet die Stadtverwaltung die wichtigsten Fragen.
Warum gibt es überhaupt eine Grundsteuerreform?
Die Reform geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zurück. Das damalige System wurde für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin mussten bundesweit neue Berechnungsgrundlagen geschaffen werden. Die Finanzämter haben neue Grundsteuermessbeträge festgelegt. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus diesen Messbeträgen und dem Hebesatz, den jede Kommune festlegt.
Welche Lösung hatte die Kreisstadt Unna ursprünglich beschlossen?
Weder auf die Reform noch auf die Steuermessbeträge hatte die Kreisstadt Unna Einfluss. Rahmengebend war für die Kreisstadt Unna, die Wohnnebenkosten für ihre Bürger*innen stabil zu halten und Belastungssprünge, die sich aus der Grundsteuerreform ergeben, zu verhindern. Der Stadtrat hatte deshalb im Dezember 2024 eine Differenzierung der Hebesätze beschlossen. Für Wohngrundstücke blieb es bei dem bisherigen Hebesatz in Höhe von 843 v.H., für Nichtwohngrundstücke wurde ein differenzierter Hebesatz in Höhe von 1.679 v.H. festgelegt. Dadurch erfolgt in der Gesamtbetrachtung weder eine Mehrbelastung der Steuerpflichtigen noch erzielte die Kreisstadt Unna höhere Einnahmen. Durch die Anwendung der differenzierenden Hebesätze wurden die Wohngrundstücke in Folge der Grundsteuerreform erheblich weniger belastet als es bei der Anwendung eines vom Land NRW mitgeteilten, aufkommensneutralen einheitlichen Hebesatzes von 1.067 v.H. der Fall gewesen wäre. Trotz des erhöhten Hebesatzes von 1.679 v.H. wurden auch Nichtwohngrundstücke insgesamt nicht stärker belastet, da der Steuermessbetrag insgesamt um 50 Prozent gemindert wurde.
Warum wird diese Regelung jetzt wieder in Frage gestellt?
Mehrere Klagen gegen die Differenzierung wurden vor Gericht verhandelt. Die Urteile der Verwaltungsgerichte in Gelsenkirchen und Düsseldorf haben zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten geführt. Vor diesem Hintergrund sieht die Stadt aktuell keine rechtssichere Grundlage mehr, um an den unterschiedlichen Hebesätzen festzuhalten.
Was bedeutet das konkret?
Die Kreisstadt Unna bereitet derzeit die Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz bei der Grundsteuer B vor. Wie hoch dieser Hebesatz ausfallen wird, steht noch nicht fest, sondern wird Gegenstand der politischen Beratungen in den nächsten Wochen sein. Die Entscheidung darüber fällt der Rat der Kreisstadt Unna in seiner Sitzung am 22. April.
Wann muss die Grundsteuer gezahlt werden?
Aufgrund der unklaren Rechtslage wurde die Grundsteuer B in den Anfang 2026 verschickten Bescheiden zu den Grundbesitzabgaben zunächst nicht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt nach der politischen Entscheidung über den neuen Hebesatz durch einen separaten Bescheid. Die zunächst ausgesetzte Grundsteuer wird dann nachträglich erhoben: Die erste Rate wird zusammen mit der zweiten Rate am 15. Mai 2026 fällig.
Wird die Stadt durch die Änderungen mehr Geld einnehmen?
Nein. Die Kreisstadt Unna verfolgt weiterhin das Ziel der Aufkommensneutralität. Das bedeutet: Die Einnahmen aus der Grundsteuer sollen insgesamt nicht steigen. Was für Wohngrundstücke mehr gezahlt wird, wird für Nichtwohngrundstücke weniger gezahlt. Angesichts eines Haushaltsdefizits von aktuell 23,4 Millionen Euro ist die Stadtverwaltung zwar finanziell stark gefordert – dennoch geht es ausdrücklich nicht darum, jetzt zusätzliche Einnahmen zu erzielen.
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