
Kreis Unna. (PK) Seit Ende 2010 dürfen Lampenöle und flüssige Grillanzünder auf Paraffinbasis nur noch in schwarzen, nicht durchsichtigen und höchstens einen Liter fassenden Behältern verkauft werden. Daran erinnert Birgit Habbes, die Amtsapothekerin des Kreises.
Diese Vorgaben sollen die kindliche Neugier verringern, denn: „Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl oder auch Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“, so die Amtsapothekerin.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu schweren Unfällen, weil Kinder Lampenöl oder flüssigen Grillanzünder getrunken hatten. In einem ersten Schritt wurde 2000 ein EU-weites Abgabeverbot für gefärbte und parfümierte Lampenöle auf Paraffinbasis durchgesetzt. Da ungefärbte Lampenöle der gleichen Zusammensetzung nicht vom Verbot betroffen waren, traten weiterhin Vergiftungen auf. Auch flüssige Grillanzünder, die die gleiche stoffliche Zusammensetzung haben wie paraffinhaltige Lampenöle, verursachten zunehmend zum Teil schwere Vergiftungen bei Kindern.
Die nun vorgeschriebenen schwarzen Behälter sollen der Verwechslungsgefahr mit Getränkeflaschen vorbeugen. Zusätzlich ist ein unverwischbarer Aufdruck vorgeschrieben.
Sollte ein Kind dennoch versehentlich Lampenöl oder flüssigen Grillanzünder verschluckt haben oder am Docht einer Öllampe gesaugt haben, darf keinesfalls Erbrechen herbeigeführt werden. Das betroffene Kind sollte vielmehr umgehend zum Arzt oder in ein Krankenhaus gebracht werden. „Wichtig für eine erfolgreiche Behandlung ist die genaue Produktkenntnis. Deshalb sollten unbedingt das Produkt mit der Verpackung mitgebracht und vorgelegt werden“, so Amtsapothekerin Birgit Habbes.