Bocholt, 23. Juli 2001
Nacht- und Feiertagsparkverbote für Lastkraftwagen und Anhänger in geschützten Gebieten
Bocholt (pd).
In den vergangenen Wochen ist es des Öfteren zu Beschwerden Bocholter Bürgerinnen und Bürger über regelmäßiges Parken von Lastkraftwagen in Wohngebieten gekommen.
Der Fachbereich Öffentliche Ordnung der Stadt Bocholt - Geschäftsbereich Verkehrsüberwachung - weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass regelmäßiges Parken in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist.
An Sonn- und Feiertagen gilt das Parkverbot ganztägig, also von 0.00 bis 24.00 Uhr.
Im Interesse der Anwohner in den geschützten Gebieten wird auf die Einhaltung der Parkbeschränkungen hingewiesen. Verstöße gegen diese in der Straßenverkehrsordnung verankerten Regelungen werden mit einem Verwarngeld geahndet.