Bocholt, 29. Januar 2002
Kein Alkohol an Kinder, kein Schnaps an Jugendliche
Auch in der "närrischen Zeit" den Jugendschutz unbedingt beachten
Bocholt (pd).
Die Karnevalszeit steht kurz bevor, und nicht selten geht es während der sogenannten 5. Jahreszeit auf Feiern und Umzügen feucht-fröhlich zu. Gerade auch im Karneval spielt der Jugendschutz eine wichtige Rolle. Die Stadt Bocholt – Fachbereich Öffentliche Ordnung sowie der Fachbereich Jugend, Familie und Sport - und auch die Bocholter Polizei weisen im Rahmen der Ordnungspartnerschaft auf die geltenden Bestimmungen des "Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" (JÖSchG) hin. Bei allen Veranstaltungen gilt die Devise: "Kein Alkohol an Kinder, kein Schnaps an Jugendliche".
An alle Stellen, die Alkohol verkaufen (Läden, Gaststätten, Kioske, Tankstellen usw.) wird appelliert, die gesetzlichen Bestimmungen zur Abgabe von Alkohol genauestens zu beachten. Die Erwachsenen sind aufgefordert, mit gutem Beispiel voranzugehen. Es muss selbstverständlich sein, "nein" zu sagen, wenn Jugendliche Alkohol kaufen möchten, dies aber nicht dürfen.
Das JÖSchG regelt die Abgabe von branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln und von anderen alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche und die Erlaubnis des Verzehrs. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass Alkoholkonsum von Jugendlichen ein vordringliches Problem ist, das die Erwachsenen unter Zurückhaltung eigener (wirtschaftlicher) Interessen zur Prävention herausfordert. Die verbotene Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche ist kein Kavaliersdelikt und Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Veranstalter oder Gewerbetreibende können gar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden.
Die Ordnungspartner – die Fachbereiche Öffentliche Ordnung, Jugend, Familie und Sport der Stadt Bocholt und die Bocholter Polizei - richten an alle Erwachsenen den Appell, den Kindern und Jugendlichen ein gutes Vorbild zu sein und ihre Verantwortung wahrzunehmen.
Tipp für Internetuser: Einsicht in das Jugendschutzgesetz kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Adresse www.bmfsfj.de genommen werden.