Bocholt, 17. Juli 2002
Wahlschablonen für Blinde und Sehbehinderte
"Zulässige private Hilfsmittel"/Blindenverband richtet Hotline ein
Bocholt (pd).
Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), das im Mai 2002 in Kraft getreten ist, wurde auch das Bundeswahlgesetz geändert. Blinde und sehbehinderte Menschen erhalten dadurch erstmals bei einer Bundestagswahl die Möglichkeit, ihr Wahlrecht eigenständig und geheim auszuüben. Die Arbeitsgemeinschaft der Blindenverbände in NRW hat beschlossen, die entsprechenden Schablonen für die Wahl am 22. September 2002 herzustellen. Die Organisation übernimmt in diesem Jahr die Landesgeschäftsstelle des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen e.V. (BSVW) in Dortmund.
Blinde und Sehbehinderte, die ihr Wahlrecht am 22. September 2002 mit Hilfe einer derartigen Schablone ausüben möchten, können diese über die bundesweite Hotline 01805-666 456 oder direkt bei der Landesgeschäftsstelle des BSVW in Dortmund bestellen.
Die Landeswahlleiterin weist in ihrem Runderlass vom 12. Juli 2002 darauf hin, dass die Herstellung und Verteilung derartiger Schablonen ausschließlich Aufgabe der Blindenverbände sei. Diese Schablonen haben keinen amtlichen Charakter. "Vielmehr handelt es sich im Sinne des Wahlrechts (bei diesen Schablonen) um zulässige private Hilfsmittel des Wahlberechtigten, vergleichbar einer Lupe, die ein Sehbehinderter zur Stimmabgabe mitbringt", so die Landeswahlleiterin. Dementsprechend können und dürfen die Wahlorgane auch keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Stimmzettelschablonen übernehmen.