Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 08. Oktober 2003

Funkstille auf Kurfürstenstraße 133: Keine Beschwerde gegen Eilentscheid

Mobilfunkbetreiber und Stadt wollen grundsätzliche Klärung im Hauptsacheverfahren

Bocholt (pd).

Der Betreiber der umstrittenen Mobilfunkanlage auf der Bocholter Kurfürstenstraße 133 wird gegen die Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster, das Ende Juli die Einstellung des Funkbetriebs verfügt hatte, keine Beschwerde einlegen.

In Absprache mit der Stadt Bocholt wird das Klageverfahren allerdings weiter betrieben. Zu klären ist die grundsätzliche Frage, ob die Aufstellung von Mobilfunkmasten auf Mehrfamilienhäusern in reinen Wohngebieten erlaubt ist.

 

Bekanntlich hatte eine Anwohnerinitiative gegen den Mobilfunkmast geklagt. Nicht gesundheitliche Aspekte spielen die Hauptrolle – nach dem Bundes-Immisissionsschutzgesetz werden die zulässigen Richtwerte eingehalten - , sondern baurechtliche Argumente, so zum Beispiel die Höhe des Mastes, die optisch als störend empfunden wird. Die Stadt Bocholt stuft den Mobilfunkmast im reinen Wohngebiet indes nicht als sog. „störendes Gewerbe“ ein.

 

Wie Hans-Günther Neu vom Bocholter Rechtsreferat im jüngsten Bauausschuss mitteilte, werden der Mobilfunkbetreiber und die Stadt auf eine Beschwerde gegen den OVG-Beschluss verzichten. „Eine grundsätzliche Klärung erreichen wir nicht im vorläufigen Rechtsschutz, sondern in der Hauptsache“, so Neu.

 

Mobilfunkbetreiber D2 hat einen Ersatzstandort gefunden – ebenfalls auf der Kurfürstenstraße, zehn Hausnummern weiter auf dem Dach eines Lebensmittelmarktes. Dieser Standort liegt aus baurechtlicher Sicht in einem sog. „allgemeinen Wohngebiet“ (im Gegensatz zum „reinen Wohngebiet“), in dem „nicht störendes Gewerbe“ ausnahmsweise zulässig sei. Die Ausnahme habe man dem Betreiber erteilt, so Neu.

 

 

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