Bocholt, 10. November 2004
Auf Gehwegen Sand streuen
Bei Schneefall und Straßenglätte müssen Hauseigentümer die Bürgersteige und Gehwege freihalten
Bocholt (pd).
Die ersten Nachtfröste und Schneebilder im Fernsehen zeigen, dass der Winter nicht mehr fern ist. Aus diesem Grund erinnert die Verwaltung die Grundstückseigentümer an ihre Pflicht, die angrenzenden Straßen und Plätze von Schnee und Eis freizuhalten.
Nach der Straßenreinigungssatzung müssen Hauseigentümer die Gehwege vor ihrem Grundstück in der Zeit von 7.30 Uhr bis 19 Uhr in einer Mindestbreite von 1 Meter begehbar halten.
Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Gehweg ein Stück Straße von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Wohnwege, die von den Straßen abgehen, müssen vollständig gereinigt werden. Der Schnee kann an die Grenze zwischen Bürgersteig und Fahrbahn geschoben werden, darf aber dabei keine Hydranten oder Haltestellen blockieren. Hydrantendeckel müssen schnee- und eisfrei bleiben.
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen die Anlieger jeweils bis zur Fahrbahnmitte Fußgängerüberwege schaffen. Gleichzeitig sind bei Tauwetter die Rinnsteine freizuhalten, damit Schmelzwasser ablaufen kann. Durch das Abschaufeln und Loshacken von Schnee und Eis darf die Straßenoberfläche nicht beschädigt werden.
Aus Gründen des Umweltschutzes bittet die Verwaltung, auf Gehwegen nur Sand zu streuen. Salz greift Bäume und Pflanzen an. Hauseigentümer, die ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bestraft werden.